Ersthelferinnen und Ersthelfer

Illustration: Person mit grünem Hemd und Erste-Hilfe-Koffer in der Hand

Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, sind Unternehmen verpflichtet, betriebliche Ersthelfende ausbilden zu lassen und zum Ersthelfenden zu bestellen.
In jedem Unternehmen ab 2 bis 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens eine Person für die Erste Hilfe vor Ort sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent von ihnen zu Ersthelfenden bestellt sein.
In besonderen Fällen (z.B. Außeneinsatz im Garten- und Landschaftsbau (Hinweis: DGUV Regel 114-610 Branche Grün- und Landschaftspflege Ziffer 2.2) kann eine höhere Anzahl an Ersthelfenden erforderlich sein. 

Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer sind Personen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Erste Hilfe ausgebildet wurden und bei einem Unfall die Erstversorgung übernehmen, bis medizinisches Fachpersonal zur Stelle ist. Das Handeln dient dabei stets der Abwehr akuter Gesundheits- und Lebensgefahren. Weitere Aufgaben sind die Alarmierung des Rettungsdienstes und die Weitergabe relevanter Informationen an den Rettungsdienst.

Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen in regelmäßigen Abständen fortgebildet werden.  

Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb wird in der zugehörigen Regel "Grundsätze der Prävention" (DGUV Regel 100-001) und in der hier beschriebenen Information näher bestimmt. Die Information "Erste Hilfe im Betrieb" (DGUV-Information 204-022)