Kriterien "Unfall- und Gesundheitsgefahren" und "Anzahl der Beschäftigten" gemeinsam betrachten – Mindestanzahl definieren
Eine erste Orientierung über die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten bietet die folgende Empfehlung, die die Kriterien "Unfall- und Gesundheitsgefahren" sowie "Anzahl der Beschäftigten" verbindet.
Die Gefährdungen im Unternehmen fließen dabei über die "Betreuungsgruppe" ein: Jeder Betrieb ist nach seiner Betriebsart und Gefährdungssituation einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet:
- Gruppe I = hohe Gefährdung
- Gruppe II = mittlere Gefährdung
- Gruppe III = niedrige Gefährdung
Die Eingruppierung richtet sich nach dem Betriebszweck und nicht nach den dort ausgeführten Tätigkeiten. Die Zuordnung ist in Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 festgelegt.
Alle bei der BGW versicherten Betriebe gehören zur Gruppe II oder zur Gruppe III. Die Mehrzahl der Betriebe zählt dabei zu Wirtschaftszweigen mit vergleichsweise geringen Gefährdungen und gehört zur Betreuungsgruppe III.
Zur Gruppe II gehören dagegen beispielsweise die Wirtschaftszweige:
- Kliniken
- Forschung
- Küchen, Wäschereien und Gebäudemanagement für stationäre ärztliche Einrichtungen
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
- Labore
- Schädlingsbekämpfer
Konkrete Erkenntnisse zur Gefährdung im Unternehmen können über die Gefährdungsbeurteilung gewonnen werden.
Je nach der betrieblichen Gefährdungssituation und der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen ergibt sich somit folgende Empfehlung zur Zahl der Sicherheitsbeauftragten:
Betreuungs- gruppe | 1. SiB ab | 2. SiB ab | 3. SiB ab | 4. SiB ab | Nächster SiB je weitere |
I | 21 Mitarbeitende (MA) | 51 MA | 101 MA | 201 MA | 125 MA |
II | 21 MA | 51 MA | 151 MA | 301 MA | 150 MA |
III | 21 MA | 51 MA | 251 MA | 501 MA | 350 MA |