Kriterien "Unfall- und Gesundheitsgefahren" und "Anzahl der Beschäftigten" gemeinsam betrachten – Mindestanzahl definieren

Eine erste Orientierung über die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten bietet die folgende Empfehlung, die die Kriterien "Unfall- und Gesundheitsgefahren" sowie "Anzahl der Beschäftigten" verbindet.

Die Gefährdungen im Unternehmen fließen dabei über die "Betreuungsgruppe" ein: Jeder Betrieb ist nach seiner Betriebsart und Gefährdungssituation einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet:

  • Gruppe I = hohe Gefährdung
  • Gruppe II = mittlere Gefährdung
  • Gruppe III = niedrige Gefährdung

Die Eingruppierung richtet sich nach dem Betriebszweck und nicht nach den dort ausgeführten Tätigkeiten. Die Zuordnung ist in Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 festgelegt.

Alle bei der BGW versicherten Betriebe gehören zur Gruppe II oder zur Gruppe III. Die Mehrzahl der Betriebe zählt dabei zu Wirtschaftszweigen mit vergleichsweise geringen Gefährdungen und gehört zur Betreuungsgruppe III.

Zur Gruppe II gehören dagegen beispielsweise die Wirtschaftszweige:

  • Kliniken
  • Forschung
  • Küchen, Wäschereien und Gebäudemanagement für stationäre ärztliche Einrichtungen
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Labore
  • Schädlingsbekämpfer

Konkrete Erkenntnisse zur Gefährdung im Unternehmen können über die Gefährdungsbeurteilung gewonnen werden.

Je nach der betrieblichen Gefährdungssituation und der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen ergibt sich somit folgende Empfehlung zur Zahl der Sicherheitsbeauftragten:

Betreuungs-
gruppe

1. SiB ab

2. SiB ab

3. SiB ab

4. SiB ab

Nächster SiB je weitere

I

21 Mitarbeitende (MA)

51 MA

101 MA

201 MA

125 MA

II

21 MA

51 MA

151 MA

301 MA

150 MA

III

21 MA

51 MA

251 MA

501 MA

350 MA