Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Artikelnummer: DGUV Vorschrift 2

Jedes Unternehmen, das Personal beschäftigt, muss sich von einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. So sieht es das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Die BGW konkretisiert das ASiG in dieser Vorschrift für ihre versicherten Betriebe.

Die Vorschrift enthält Informationen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde, zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 und mit mehr als 20 Beschäftigten sowie zur alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben mit weniger als 51 Beschäftigten.

Bekanntmachung: Inkraftsetzung der neuen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2

Die Vertreterversammlung der BGW hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2025 in Dresden die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) beschlossen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Unfallverhütungsvorschrift mit Bescheid vom 13. April 2026 genehmigt (Aktenzeichen: 36050-8).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten:

  • Die DGUV Vorschrift 2 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft, dem ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats.
  • Gleichzeitig tritt die bisherige Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) in der Fassung vom 1. Januar 2011 außer Kraft.

Das ändert sich mit der Neufassung der Vorschrift

  • Mehr Kleinbetriebe haben Zugang zur vereinfachten Regelbetreuung: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können die Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nutzen. Zuvor lag der Schwellenwert bei 10 Beschäftigten. Für die Kleinbetriebe gelten einfachere Vorgaben, beispielsweise gibt es keine festen Einsatzzeiten. Erst bei mehr als 20 Beschäftigten greift künftig die Regelbetreuung nach Anlage 2.
  • Mehr digitale Betreuung: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit können nun bis zu einem Drittel ihrer Einsatzzeiten telefonisch oder online beraten unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 50 Prozent. Dafür muss eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegen. In der alternativen Betreuung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer noch mehr Spielraum und kann auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung selbst über Art und Umfang der Telebetreuung entscheiden.
  • Regelbetreuung ab 20 Beschäftigten: Die mindestens erforderliche Einsatzzeit für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung ist nun einheitlich. Es müssen jeweils mindestens 20 Prozent auf die beiden Professionen entfallen, also einerseits Betriebsärztin oder Betriebsarzt und andererseits Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Vorgabe gilt jetzt auch für Betriebe in der Betreuungsgruppe III (geringe Gefährdung) – zuvor hatten sie eine höhere Quote erfüllen müssen.
  • Qualifizierung für Sicherheitsfachkräftte: Bisher konnten vorwiegend Personen mit technisch ausgerichtetem Hintergrund nach Qualifizierung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Ab sofort steht die Qualifizierung unter anderem auch Fachleuten aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie, Arbeitshygiene oder Ergonomie offen. Der Blick auf Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wird damit ganzheitlicher.
  • Nachweis über Fortbildungen: Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen dem Unternehmen nicht nur jährlich über ihre Tätigkeit berichten, sondern dabei künftig auch absolvierte Fortbildungen nachweisen. Für Unternehmen bedeutet diese Neuerung mehr Transparenz bei der Qualität der Fachleute.
  • Begriffliche Abgrenzung: Bei Kleinbetrieben wird zur besseren Abgrenzung von den Vorgaben für größere Unternehmen nicht mehr von „Grundbetreuung“ gesprochen. Sie erhalten als Kernelement der Regelbetreuung nach Anlage 1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung. Auf deren Basis erfolgt darüber hinaus die anlassbezogene Betreuung.
  • Delegation von Betreuungsleistungen: Zu speziellen Fachthemen können auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz beraten, die keine Betriebsärztin, kein Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit sind. Beispiele dafür finden sich in der DGUV Regel 100-002. Sie verweist zudem auf die arbeitsmedizinische Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die Delegationsmöglichkeiten bei betriebsärztlichen Betreuungsleistungen beschreibt.

Übergangszeit nutzen, um Betreuungsmodell zu prüfen

Für die Mitgliedsbetriebe der BGW gilt eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten – bis zum 31.05.2027. In diesem Zeitraum müssen die bisherigen Verträge mit Betriebsärztinnen, Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um den neuen Vorgaben zu entsprechen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Betreuungsmodellen.

Mehr zu den Hintergründen der Neufassung fasst der Artikel im BGW magazin zusammen – inklusive Interview mit Christian Reinke, dem Leiter der BuS-Betreuung bei der BGW.

Bitte beachten Sie: Die Broschüre gibt es auch als Printversion. Sie wird zurzeit gedruckt und ist ab dem 20. Mai 2026 verfügbar.

Für Fragen zu den Betreuungsformen, zur Zuordnung des Wirtschaftszweigs oder der Organisation Ihres Arbeitsschutzes generell

Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 7.30 bis 18 Uhr

Anrufe aus dem deutschen Festnetz sind kostenlos; bei Anrufen aus Mobilfunknetzen können eventuell Kosten entstehen.

Sie können Medien auch per Post erhalten. Geben Sie die gewünschte Menge ein und klicken Sie auf „In den Warenkorb“.
Das gewählte Produkt konnte nicht zum Warenkorb hinzugefügt werden, da es schon in der maximal bestellbaren Anzahl im Warenkorb enthalten ist.
Sie haben folgendes Produkt in den Warenkorb gelegt:
Titel: DGUV Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift
Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1 Exemplar