
Ärztliche und zahnärztliche Praxen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen (aktualisiert am 09.05.2022)
Die aktuelle Corona-Pandemie ist weiterhin eine Gefahr für die Gesundheit jedes und jeder Einzelnen und betrifft auch die gesamte Arbeitswelt. Das Ansteckungsrisiko und damit die Gefahr von betrieblichen Krankheitsausbrüchen ist bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante hoch. Es gilt daher weiterhin das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Der Arbeitsschutzstandard ist an die neuen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben angepasst. Hervorzuheben sind folgende Punkte:
- Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des erforderlichen Hygienekonzepts.
- Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb: Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
- Wegfall der Regelungen nach § 28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
Antworten auf häufige Fragen
Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtet. Eine bereits erstellte Gefährdungsbeurteilung muss bei neuen Gefährdungen, wie beispielsweise die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr, aktualisiert werden.
Hinsichtlich der SARS-CoV-2-Infektionsgefahr wurden zudem Standards, Regelungen und konkretisierende Empfehlungen und Hilfestellungen zum Schutz von Beschäftigten und Versicherten entwickelt.
Vorrangig sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Hält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein, so sind die Anforderungen erfüllt.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gelten branchenübergreifend, das heißt sie legen keine branchenspezifischen Regelungen fest. Daher hat die BGW zur weiteren Orientierung gemäß §1 (3) Corona-ArbSchV SARS-CoV-2-Branchenstandards erstellt, um die derzeit gültigen Regelungen für die jeweilige Branche zu konkretisieren.
Die SARS-CoV-2-Branchenstandards der BGW sollen als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen hinzugezogen werden. Sie enthalten wichtige branchenbezogene Empfehlungen zur Erfüllung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sind somit eine wichtige Hilfestellung für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Weitere, teilweise branchenbezogene Empfehlungen zum Infektionsschutz finden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Regelungen des Bundes und der Länder sind immer verpflichtend und sind ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen. Es ist nicht auszuschließen, dass Regelungen des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz andere oder keine Anforderungen festlegen, als die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel oder die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Hier ist jeweils die höhere Anforderung von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen zu erfüllen.
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) regeln nicht spezifisch den Arbeitsschutz, legen jedoch wichtige Hygieneregeln, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung fest. Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Aktualisiert: 12.04.2022
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird ein betriebliches Hygienekonzept gefordert. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat basierend auf der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept alle erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Hierbei ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen, die in den branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards der BGW zur Unterstützung der Branchen konkretisiert worden ist.
Die betrieblichen Hygienekonzepte müssen den Beschäftigten zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden, z. B. digital oder durch Aushänge im Unternehmen. Das schafft Transparenz im Unternehmen über die durchzuführenden Infektionsschutzmaßnahmen – und gleichzeitig Rechtssicherheit. Die Beschäftigten sind zu den im Hygienekonzept festgelegten Maßnahmen zu unterweisen.
Aktualisiert: 28.06.2021
Arbeitgebende haben laut § 5 der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über bekannte Gesundheitsschäden durch eine Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Hilfreiche Informationen und Materialien findet sich hierzu auf folgenden Links:
- Info-Blatt "Die 10 W-Fragen auf dem Weg zur Impfung" der DGUV (in 12 Sprachen verfügbar)
- DGUV-Handlungshilfe "Informationspflicht der Arbeitgebenden zu COVID-19 und Schutzimpfungen"
- www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung
- www.zusammengegencorona.de
- www.dguv.de/impfenschuetzt
Beim Anlegen und Tragen der Atemschutzmasken gibt es einiges zu beachten, denn die ausgewählte Maske muss zur Gesichtsform des Menschen passen, damit sie dicht sitzt. Eine Atemschutzmaske ohne korrekten Sitz/korrekte Passform bietet keinen geeigneten Eigen- und Fremdschutz.
Robert-Koch-Institut: Häufige Anwendungsfehler bei Atemschutzmasken
Für die Passform und den Dichtsitz der Atemschutzmasken müssen u. a. individuelle Gesichtsmerkmale berücksichtigt werden. Der Dichtsitz der Maske kann durch Haare, Narben, Körperschmuck o. Ä. beeinflusst werden. Beispielsweise beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzmasken ist die erwartete Schutzwirkung nicht zu erreichen, weil die Maske nicht dicht sitzt.
Die Passform muss individuell überprüft werden. Hierzu eignet sich ein kurzer Check beim Anlegen der Maske, zum Beispiel die Prüfung mit Unterdruck.
Prüfung mit Unterdruck:
Die partikelfiltrierende Halbmaske mit beiden Händen umschließen. Dabei darf auf das Anschlussstück kein Druck ausgeübt und die Maske nicht an das Gesicht angepresst werden. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck. Strömt Luft über den Dichtrand ein, muss die Maske neu angepasst bzw. eine andere Maske mit einer geeigneten Passform verwendet werden.
Weitere Hinweise zu FFP2-Masken, zum Anlegen und Tragen sowie zur Unterweisung finden Sie auf folgenden Seiten:
Robert-Koch-Institut: Hinweise zum An- und Ablegen von FFP2-Masken
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Tipps zur Verwendung von FFP2-Masken
Eine Übertragung des Coronavirus durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung einer infektiösen Person nicht auszuschließen. Um eine Keimverschleppung beim Angebot von Zeitungen und Zeitschriften zu vermeiden, sind wirksame Hygienemaßnahmen geboten. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene (Händedesinfizieren bzw. Hände waschen) der Beschäftigten sowie der Kundschaft und Patientinnen und Patienten.
Aktualisiert: 23.07.2021
Zum Vorbeugen von Hautbeschwerden im Gesicht, die im Zusammenhang mit dem Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS, OP-Masken) oder FFP2-Masken auftreten können, ist Folgendes ratsam:
- Wechseln Sie den Mund-Nasen-Schutz (MNS, OP-Maske) oder die FFP2-Masken regelmäßig. Tun Sie dies insbesondere dann, wenn Sie merken, dass die Maske feucht wird. Eine feuchte Maske kann die Gesichtshaut reizen und darüber hinaus ihre Schutzwirkung verlieren.
- Halten Sie die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Pausen zum Tragen einer Maske ein. Wenn möglich, sollten sich Tätigkeiten, die das Tragen einer Maske erfordern, mit Tätigkeiten ohne diese Anforderung abwechseln. Legen Sie die Masken jedoch nur ab, wenn dies ohne Gefährdung möglich ist. Die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen auf das Tragen von Masken verzichtet werden kann, sollten in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
- Reinigen Sie Ihr Gesicht schonend mit pH-hautneutralen, duftstofffreien Hautreinigungspräparaten.
- Achten Sie auf einen zurückhaltenden Einsatz von Make-up oder verzichten Sie während der Arbeitszeit darauf.
Sollten sich trotz dieser Maßnahmen Hautbeschwerden entwickeln und/oder fortbestehen, gehen Sie wie folgt vor:
- Testen Sie, ob durch die Verwendung anderer Modelle der gleichen Schutzklasse eine bessere Hautverträglichkeit erreicht werden kann. Verschiedene Fabrikate desselben Maskentyps werden durchaus individuell unterschiedlich gut vertragen. Hier spielen Faktoren wie Passform und Verarbeitung eine Rolle.
- Stellen Sie sich bei Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin vor und/oder lassen Sie Ihre Hautbeschwerden durch einen Hautarzt/eine Hautärztin abklären. So erhalten Sie eine individuelle Beratung und Therapie und es kann entschieden werden, ob eine Meldung an die BGW wegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung angezeigt ist. In diesem Fall erhalten Sie von der BGW weitere Unterstützung, z.B. im Rahmen einer Vorstellung in unserer berufsdermatologischen Hautsprechstunde. Sie können Ihre Hautbeschwerden auch eigenständig bei der BGW melden. Die Sachbearbeitung Ihrer Bezirksverwaltung bespricht dann mit Ihnen das weitere Vorgehen.
- Falls bei Ihnen schon seit der Zeit vor der Corona-Pandemie eine Hauterkrankung im Gesicht bekannt ist, kontaktieren Sie frühzeitig Ihren behandelnden Hautarzt/Ihre behandelnde Hautärztin. Besprechen Sie, welche Maßnahmen unter den aktuellen Bedingungen in Ihrem individuellen Fall hilfreich sein können.
15.01.2021
Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet ist, erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu planen, durchzuführen und die Mittel hierfür bereitzustellen. Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§3 ArbSchG).
Medizinische Gesichtsmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Atemschutz-Masken (FFP-2 oder gleichwertige Masken) sind im beruflichen Bereich vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb nicht möglich sind oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder mit erhöhter Aerosolproduktion zu rechnen ist (§4 Corona-ArbSchV).
Weitere Situationen und Konstellationen, bei denen MNS bzw. Atemschutz-Masken vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin bereitgestellt werden müssen, sind aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Siehe hierzu unter anderem auch die Empfehlungen in den Branchenstandards der BGW.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss eine ausreichende Anzahl zur Verfügung stellen. Hierbei ist zu beachten, dass medizinische Gesichtsmasken und Atemschutzmasken spätestens bei Durchfeuchtung zu wechseln sind.
Aktualisiert: 11.06.2021
Ergänzend kann es rechtliche Vorgaben der Bundesländer geben, die einzuhalten sind. Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.
Informationen für Durchgangsärztinnen und -ärzte
Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Durchgangsarztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Landesverbände der DGUV zusammengestellt. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. | Informationen für Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte