
Infektionsschutz im Betrieb für den Herbst und Winter (aktualisiert: 19.10.2022) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt vom 01.10.2022 bis 07.04.2023

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 31. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft. Ziel der Verordnung ist, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Dazu müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen, umsetzen und bei Bedarf anpassen.
Grundlage bleibt die Gefährdungsbeurteilung
Basis des Hygienekonzepts ist die Gefährdungsbeurteilung – spezifisch, angepasst an die betrieblichen Anforderungen, das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren. Dabei sind vor allem die folgenden bewährten Schutzmaßnahmen zu prüfen und erforderliche Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festzuschreiben:
- Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern
- Sicherstellen der Händehygiene
- Einhalten der Hust- und Nies-Etikette
- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, z. B. durch reduziertes gleichzeitiges Nutzen der Räume durch mehrere Personen
- Das Angebot von Homeoffice, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
- Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
Ermitteln, wann Masken nötig sind
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgebende, Tätigkeiten und Bereiche zu ermitteln, bei bzw. in denen Beschäftigte Masken zum Schutz vor Infektionen tragen müssen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass
- bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern,
- bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten
- oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen
technische Maßnahmen (z. B. Abtrennungen, ausreichende Lüftung) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. abwechselnde Nutzung von Räumen) zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken als Schutzmaßnahme festgelegt werden.
Darüber hinaus gilt, dass Beschäftigte Atemschutzmasken (z. B. FFP2-Masken) tragen müssen, wenn medizinische Masken nicht ausreichend schützen. So etwa bei Tätigkeiten in Kontakt zu anderen Personen (z. B. zu Beschäftigten oder Kundinnen und Kunden) mit weniger als 1,5 Metern Abstand, wenn die Person gegenüber keine Maske trägt. Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Masken bietet der BGW-Maskenkompass.
Die medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken sind von den Arbeitgebenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben diese Masken zu tragen.
Das betriebliche Hygienekonzept umfasst die getroffenen Schutzmaßnahmen und muss den Beschäftigten bekannt sein. Es ist auch in den Pausenbereichen sowie während der Pausenzeiten umzusetzen.
Unterweisen und über Schutzimpfung informieren
Die Beschäftigten sind zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19 und den getroffenen Schutzmaßnahmen zu unterweisen sowie über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Es ist ihnen zudem zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Impfaktionen des Betriebsarztes/der Betriebsärztin sowie von überbetrieblichen betriebsärztlichen Diensten sind zu unterstützen.
Weitere Informationen zur SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
- Infos zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- Fragen und Antworten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Ergänzend müssen weitere gesetzliche Vorgaben des Bundes und der Bundesländer in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz oder länderspezifische Corona-Regelungen im Unternehmen umgesetzt werden.
Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.
Schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz besonders zu berücksichtigen. Weitere Hinweise finden sich in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung "Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten".
25.05.2022