
Friseursalons/Beauty/Wellness SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe (aktualisiert am 04.04.2022)
Die aktuelle Corona-Pandemie ist weiterhin eine Gefahr für die Gesundheit jedes und jeder Einzelnen und betrifft auch die gesamte Arbeitswelt. Das Ansteckungsrisiko und damit die Gefahr von betrieblichen Krankheitsausbrüchen ist bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante hoch. Es gilt daher weiterhin das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Der Arbeitsschutzstandard ist an die neuen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben angepasst. Hervorzuheben sind folgende Punkte:
- Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des erforderlichen Hygienekonzepts.
- Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb: Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
- Wegfall der Regelungen nach §28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Ermittlung von Tätigkeiten und Bereichen, bei denen Masken zum Schutz vor Infektionen getragen werden müssen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. (Siehe auch "Anforderungen an den Infektionsschutz")
Zur Orientierung und Unterstützung für Arbeitgebende hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards erstellt. Bei Einhaltung kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen aus dem Arbeitsschutz erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine andere Lösung, muss diese genauso sicher sein.
Beschäftigte tragen vor allem dann einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen anwesenden Personen (z.B. Patienten und Patientinnen, Kunden und Kundinnen, Klienten und Klientinnen und ähnliche sowie andere Beschäftigte) nicht eingehalten werden kann und andere Maßnahmen zum Beispiel Abtrennungen nicht umsetzbar sind. Trägt die andere Person bei einem Abstand unter 1,50 Metern keine Maske müssen Beschäftigte Atemschutzmasken (z.B. FFP2-Masken) tragen.
Abstand zu anderen Personen | Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) | Atemschutzmaske (z.B. FFP2-Maske) |
---|---|---|
über 1,5m | Nein, bei ausreichender Belüftung | Nein, bei ausreichender Belüftung |
unter 1,5m | Ja, wenn die Person gegenüber eine Maske trägt BGW-Empfehlung zur Erhöhung des Eigenschutzes: Atemschutzmaske (z.B. FFP2-Maske) tragen | Ja, wenn die Person gegenüber keine Maske trägt |
Hinweis: Strengere landesrechtliche Bestimmungen zum Infektionsschutz sind zusätzlich zu beachten.
Aktualisiert: 12.04.2022
Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtet. Eine bereits erstellte Gefährdungsbeurteilung muss bei neuen Gefährdungen, wie beispielsweise die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr, aktualisiert werden.
Hinsichtlich der SARS-CoV-2-Infektionsgefahr wurden zudem Standards, Regelungen und konkretisierende Empfehlungen und Hilfestellungen zum Schutz von Beschäftigten und Versicherten entwickelt.
Vorrangig sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Hält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein, so sind die Anforderungen erfüllt.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gelten branchenübergreifend, das heißt sie legen keine branchenspezifischen Regelungen fest. Daher hat die BGW zur weiteren Orientierung gemäß §1 (3) Corona-ArbSchV SARS-CoV-2-Branchenstandards erstellt, um die derzeit gültigen Regelungen für die jeweilige Branche zu konkretisieren.
Die SARS-CoV-2-Branchenstandards der BGW sollen als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen hinzugezogen werden. Sie enthalten wichtige branchenbezogene Empfehlungen zur Erfüllung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sind somit eine wichtige Hilfestellung für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Weitere, teilweise branchenbezogene Empfehlungen zum Infektionsschutz finden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Regelungen des Bundes und der Länder sind immer verpflichtend und sind ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen. Es ist nicht auszuschließen, dass Regelungen des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz andere oder keine Anforderungen festlegen, als die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel oder die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Hier ist jeweils die höhere Anforderung von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen zu erfüllen.
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) regeln nicht spezifisch den Arbeitsschutz, legen jedoch wichtige Hygieneregeln, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung fest. Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Aktualisiert: 12.04.2022
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird ein betriebliches Hygienekonzept gefordert. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat basierend auf der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept alle erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Hierbei ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen, die in den branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards der BGW zur Unterstützung der Branchen konkretisiert worden ist.
Die betrieblichen Hygienekonzepte müssen den Beschäftigten zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden, z. B. digital oder durch Aushänge im Unternehmen. Das schafft Transparenz im Unternehmen über die durchzuführenden Infektionsschutzmaßnahmen – und gleichzeitig Rechtssicherheit. Die Beschäftigten sind zu den im Hygienekonzept festgelegten Maßnahmen zu unterweisen.
Aktualisiert: 28.06.2021
Arbeitgebende haben laut § 5 der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über bekannte Gesundheitsschäden durch eine Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Hilfreiche Informationen und Materialien findet sich hierzu auf folgenden Links:
- Info-Blatt "Die 10 W-Fragen auf dem Weg zur Impfung" der DGUV (in 12 Sprachen verfügbar)
- DGUV-Handlungshilfe "Informationspflicht der Arbeitgebenden zu COVID-19 und Schutzimpfungen"
- www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung
- www.zusammengegencorona.de
- www.dguv.de/impfenschuetzt
Beim Anlegen und Tragen der Atemschutzmasken gibt es einiges zu beachten, denn die ausgewählte Maske muss zur Gesichtsform des Menschen passen, damit sie dicht sitzt. Eine Atemschutzmaske ohne korrekten Sitz/korrekte Passform bietet keinen geeigneten Eigen- und Fremdschutz.
Robert-Koch-Institut: Häufige Anwendungsfehler bei Atemschutzmasken
Für die Passform und den Dichtsitz der Atemschutzmasken müssen u. a. individuelle Gesichtsmerkmale berücksichtigt werden. Der Dichtsitz der Maske kann durch Haare, Narben, Körperschmuck o. Ä. beeinflusst werden. Beispielsweise beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzmasken ist die erwartete Schutzwirkung nicht zu erreichen, weil die Maske nicht dicht sitzt.
Die Passform muss individuell überprüft werden. Hierzu eignet sich ein kurzer Check beim Anlegen der Maske, zum Beispiel die Prüfung mit Unterdruck.
Prüfung mit Unterdruck:
Die partikelfiltrierende Halbmaske mit beiden Händen umschließen. Dabei darf auf das Anschlussstück kein Druck ausgeübt und die Maske nicht an das Gesicht angepresst werden. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck. Strömt Luft über den Dichtrand ein, muss die Maske neu angepasst bzw. eine andere Maske mit einer geeigneten Passform verwendet werden.
Weitere Hinweise zu FFP2-Masken, zum Anlegen und Tragen sowie zur Unterweisung finden Sie auf folgenden Seiten:
Robert-Koch-Institut: Hinweise zum An- und Ablegen von FFP2-Masken
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Tipps zur Verwendung von FFP2-Masken
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Beschäftigten durch den Mund-Nasen-Schutz nicht ausreichend geschützt sind, sind Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder gleichwertige Atemschutzmasken) zu tragen.
Tragen zum Beispiel Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten wie Make-up, Rasur oder Bartpflege keinen Mund-Nasen-Schutz, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Dasselbe gilt, wenn Menschen aus gesundheitlichen/körperlichen Einschränkungen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können oder für Kinder unter 6 Jahren.
Stand: 22.07.2021
Die Räume müssen ausreichend belüftet werden, um die Virenkonzentration und Infektionsgefährdung zu verringern. Regelmäßiges Lüften ist eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen!
Stand: 22.07.2021
Lesen Sie alles rund um das Thema Lüften:
Die Information und Unterweisung der Beschäftigten über Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist Aufgabe Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Beschäftigten über die Gefährdungen bei der Arbeit und die Maßnahmen zu deren Verhütung regelmäßig zu unterweisen (§4 DGUV Vorschrift 1). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der besonderen, verschärften Hygieneregelungen im Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus. Die Unterweisung muss bei Bedarf, regelmäßig wiederholt werden. Denn regelmäßige Unterweisungen aller Beschäftigten sind Voraussetzung für eine sichere Arbeitsweise. Zur Unterweisung gehört auch eine Überprüfung, ob die Botschaften verstanden worden sind.
Grundlage bildet die Gefährdungsbeurteilung.
Stand: 22.07.2021
Eine Übertragung des Coronavirus durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung einer infektiösen Person nicht auszuschließen. Um eine Keimverschleppung beim Angebot von Zeitungen und Zeitschriften zu vermeiden, sind wirksame Hygienemaßnahmen geboten. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene (Händedesinfizieren bzw. Hände waschen) der Beschäftigten sowie der Kundschaft und Patientinnen und Patienten.
Aktualisiert: 23.07.2021
Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden. Einfache Oberflächen ohne Verschmutzung durch Blut oder andere Körpersekrete können ausreichend mit einem fettlösenden Reinigungsmittel gesäubert werden.
Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden.
Einrichtungen außerhalb des Gesundheitsdienstes sollen sich vor dem zusätzlichen, breiten Einsatz von Desinfektionsmitteln unbedingt vom zuständigen Gesundheitsamt über deren Notwendigkeit und das aktuelle Infektionsgeschehen beraten lassen.
Infos über geeignete Desinfektionsmittel:
- Robert-Koch-Institut: Liste geprüfter und anerkannter Desinfektionsmittel und -verfahren (Stand: 31.10.2017)
- Robert-Koch-Institut: Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Oberflächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Stand: 04.04.2020)
- Verbund für Angewandte Hygiene: Infos und Downlaods zu Covid-19, z.B. "Wirksamkeit von Händedesinfektionsmitteln aus 2-Propanol, 1-Propanol oder Ethanol"
Aktualisiert: 06.04.2022
Das zeigt außer dem Video unten auch die Seite: Schonende Händehygiene: Desinfizieren statt waschen
(16.04.2020)
Alkoholische Desinfektionsmittel sollten nur zu Händedesinfektion verwendet werden.
Gebräuchliche Hände- und Flächendesinfektionsmittel bestehen meist zu ca. 70-80% aus Ethanol oder Propanol. Da beide Alkohole leicht entzündbar sind (Gefahrenhinweis H225), geht von ihnen eine Brand- und Explosionsgefahr aus.
Deshalb müssen unbedingt folgende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis berücksichtigt werden:
- Größere Oberflächen wie Friseurstühle und Ablagen nicht desinfizieren, sondern mit fettlösendem Haushaltsreiniger abwaschen
- Flächendesinfektionsmittel darf nur für kleine Flächen verwendet und nicht versprüht werden: ausschließlich Wischdesinfektion
- Hände und Flächen nicht in unmittelbarer Nähe von Zündquellen (zum Beispiel eingeschalteter Föhn) desinfizieren, für ausreichende Belüftung (Querlüften) sorgen und vor Inbetriebnahme elektrischer Geräte warten, bis Hände und alle Oberflächen vollständig abgetrocknet sind
- Halten Sie in allen Räumen des Salons, auch im Personalraum, ein striktes Rauchverbot ein
- Desinfektionsmittel (auch Händedesinfektionsmittel) nicht in der prallen Sonne stehen lassen
Zusätzlich sind für die Aufbewahrung/Lagerung der Desinfektionsmittel folgende Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
- Nur die für die Händedesinfektion am Arbeitstag erforderliche Menge im Kundenbereich aufbewahren, darüber hinausgehende Mengen in separatem Bereich lagern
- Keine Lagerung in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln oder Lebensmitteln
- Nicht in unmittelbarer Nähe zu Zünd- und Wärmequellen (z. B. heiße Oberflächen, Halogenstrahler, Heizkörper) aufbewahren
- Desinfektionsmittel nur bis zur Schulterhöhe lagern
- Im geschlossenen, sauberen und gekennzeichneten Originalbehälter aufbewahren; auf keinen Fall umfüllen (z. B. in Trinkflaschen)
- Die Aufbewahrung in Treppenräumen, Fluren, Flucht- und Rettungswegen, Pausenräumen, Sanitär- und Sanitätsräumen ist verboten
- Die maximale Menge an extrem entzündbaren Flüssigkeiten (H224) und leicht entzündbaren Flüssigkeiten (H225) darf im gesamten Friseursalon 20 kg nicht überschreiten. Anderenfalls müssen sie im Gefahrstofflager (z. B. Sicherheitsschrank für Chemikalien) unter Einhaltung der Vorgaben gemäß TRGS 510 aufbewahrt werden.
- Kunststoff- oder Metallkanister mit Desinfektionsmittel dürfen ein Fassungsvermögen von maximal zehn Liter haben. Behälter aus Kunststoff dürfen maximal fünf Jahre gelagert werden (siehe Prägestempel mit Herstellungsdatum).
- Gebinde mit flüssigen Gefahrstoffen sind in Auffangwannen zu lagern, die mindestens den Inhalt des größten Gebindes aufnehmen können.
- Vorsicht mit entleerten Gebinden; bei Entzündung ist Explosion möglich.
Stand: 22.07.2021
Das angewendete Wasserdampf-Aerosol ist virenfrei und damit unkritisch. Bei dieser Anwendung wird im Regelfall mit geringen Luftgeschwindigkeiten gearbeitet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine wesentliche stärkere Ausbreitung ausgeatmeter Aerosole dadurch verursacht wird. Da die Kundin bzw. der Kunde bei der Bedampfung keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, müssen die Beschäftigten eine Maske mit erhöhter Schutzwirkung (FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen.
Stand: 22.07.2021
Bei Produkten wie Lippenstift, Make-up, Puder, Lidschatten etc. sollte die benötigte Menge mittels Spatel / Wattestäbchen o.Ä. auf ein Kosmetiktuch oder Teststreifen gegeben werden. Von dort kann es mit einem entsprechenden Pinsel / Applikator aufgetragen werden.
Genutzte Spatel / Pinsel etc., welche nicht für den einmaligen Gebrauch geeignet sind, sind anschließend, wie bisher, entsprechend aufzubereiten.
Bei Produkten wie Mascara, bei denen dieses Vorgehen nicht möglich ist, müssen Einwegbürsten verwendet werden. Sichtbar entzündetete Augen dürfen nicht behandelt werden.
18.05.2020
Bestätigt: 15.02.2021
Ja, wie bisher ist ein fettlösendes Produkt zur Reinigung der Pinsel ausreichend.
18.05.2020
Bestätigt: 15.02.2021
Infos zu gesetzlichen Vorgaben sowie Hautschutzpläne für verschiedene Berufe
Weitere Informationen für das Friseurhandwerk
Ergänzend kann es rechtliche Vorgaben der Bundesländer geben, die einzuhalten sind. Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.