
BGW-Beiträge 2021: Was Sie jetzt wissen müssen Auswirkungen der Corona-Pandemie, FAQ und mehr
Am 22. April 2022 wurden die Beitragsbescheide für 2021 versandt. Auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie konnten sich die Unternehmen auf das Engagement der BGW für Beitragsstabilität verlassen. Der Beitragsfuß als ein zentraler Faktor der Beitragsberechnung bleibt für 2021 auf dem Vorjahreswert.
Es ist der BGW gelungen, auch die steigenden Ausgaben für die als Berufskrankheit anerkannten Fälle von Covid-19-Erkrankungen aufzufangen. Für Unternehmen in einer Notlage bestehen Möglichkeiten zur Ratenzahlung/Stundung.
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
- Beitragsfuß für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe: 1,94
- Beitragsfuß für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen: 2,05
Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 8 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
Berechnungsgrundlage der Beiträge sind die Arbeitsentgelte, der Gefahrtarif (seit 2019 gilt der 5. Gefahrtarif der BGW) sowie der Beitragsfuß. Bei letzterem sind beide Werte – für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe sowie für alle anderen – für 2021 unverändert geblieben. Die BGW benötigt die Beitragseinnahmen zur Finanzierung der Leistungen an ihre Versicherten (z. B. Behandlungskosten, Verletztengeld und Unfallrenten).
Veränderungen gibt es bei der Lastenverteilung nach Entgelten. Hier wurde der Freibetrag auf 237.000 Euro Arbeitsentgelt pro Mitgliedsunternehmen erhöht (Vorjahr: 229.500 Euro). Erst oberhalb dieser Grenze fällt für diese Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften ein Beitragssatz von insgesamt 0,196 Prozent an (Vorjahr 0,199 Prozent). Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen sind von der Lastenverteilung nach Entgelten ausgenommen.
Unternehmerversicherungen: Erhöhung der Leistungen
Bei den Unternehmerversicherung macht sich die Erhöung der Pflicht- beziehungsweise Mindestversicherungssummen (neu: 24.000 Euro) bemerkbar, die zum 1. Januar 2021 erfolgte. Dadurch ist der Beitrag leicht gestiegen – zugleich steigen aber auch die Geldleistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls. Das tägliche Verletztengeld erhöhte sich von 51,11 Euro auf 53,33 Euro, die monatliche Vollrente von 1.277,78 Euro auf 1.333,33 Euro. Die Sicherung Ihres Lebensstandards hat Priorität – nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, die Höhe Ihrer Versicherungssumme zwischen Mindest- und Höchstversicherungssumme frei zu wählen (siehe: Freiwillige Versicherung/Höherversicherung).
Auswirkungen der Corona-Pandemie
Bei Betrieben, die stark von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, macht sich das in der Regel auch im Beitragsbescheid bemerkbar: Wesentlicher Faktor sind die Entgelte für die Beschäftigten – und dort bleibt das Kurzarbeitergeld außen vor. Niedrigere Entgelte führen bei sonst gleichen Berechnungsfaktoren somit zu niedrigeren Beiträgen als in Vergleichsjahren.
FAQ zum Beitragsbescheid und zur Situation in der Corona-Pandemie:
Gäbe es die gesetzliche Unfallversicherung nicht, so könnten bei Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen die Beschäftigten Schadensersatzansprüche gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geltend machen. Stattdessen springt jedoch die Unfallversicherung ein und trägt die Kosten für alle Leistungen an versicherte Personen. Mit ihren Beiträgen geben Unternehmerinnen und Unternehmer also ihre Haftung ab ("Haftungsablösung"). Sie können aber auch selbst versichert sein (freiwillige oder Pflichtversicherung). Damit es gar nicht erst zu einem Versicherungsfall kommt, unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung die Unternehmen zudem umfassend bei der Prävention.
(17.04.2020)
Ausgangspunkt ist jeweils der Finanzbedarf für das abgelaufene Kalenderjahr. Denn ein Jahr lang finanziert die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Versicherungsleistungen und die Unfallverhütung vor. Diese Kosten werden dann auf die versicherten Unternehmen umgelegt. Gewinne werden im System der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erzielt.
Nachdem der Finanzbedarf ermittelt ist, sind drei Faktoren für die Verteilung auf die beitragspflichtigen Unternehmen ausschlaggebend.
Ihr Beitrag = (Entgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß) : 1.000
- Entgelte: Löhne/Gehälter, die der Betrieb im Beitragsjahr gezahlt hat bzw. Versicherungssumme bei persönlichen Versicherungen;
siehe auch Entgeltkatalog - Gefahrklasse: Unfallrisiko des Gewerbezweigs/der Branche,
geregelt im Gefahrtarif - Beitragsfuß: Faktor, der die gemeldeten Entgelte ins Verhältnis zu den Ausgaben der BGW im jeweiligen Beitragsjahr setzt
Während Entgelte und Beitragsfuß jährlich variieren können, ist die Gefahrklasse mit dem Gefahrtarif jeweils für sechs Jahre festgelegt.
Der Beitragsbescheid beruht auf den Daten aus dem digitalen Lohnnachweis. Welche Daten Sie dort für 2021 gemeldet haben, können Sie online mit dem Unternehmensservice Lohnnachweise anzeigen unter "Meine BGW" einsehen. Für die Nutzung von "Meine BGW" ist eine einfache Registrierung erforderlich. Nach dem Login kann dann per Freischaltcode auf die Daten des Lohnnachweises zugegriffen werden. Wer noch keinen Freischaltcode für sein Unternehmen erhalten hat, kann ihn im Login-Bereich anfordern.
(Aktualisiert: 22.04.2022)
Den Beitragsfuß beschließt der Vorstand der BGW jährlich neu. Vereinfacht gesagt, spiegelt der Beitragsfuß das Verhältnis zwischen den Entgelten/den Versicherungssummen und den Ausgaben der BGW wider.
- Beitragsfuß für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe: 1,94
- Beitragsfuß für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen: 2,05
Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 8 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
Mit den Beiträgen deckt die BGW grundsätzlich rückwirkend ihre Aufwendungen ab. Die Entwicklung des Beitragsfußes ist seit vielen Jahren auf niedrigem Niveau stabil. Auch diesmal beträgt der Beitragsfuß für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Unternehmen wie im Vorjahr 1,94. Dieser Basiswert ist auch Ausgangspunkt des Beitragsfußes für alle anderen Unternehmen. Dort kommt allerdings noch eine Fremdlast zusätzlich zum Tragen: Die BGW ist am finanziellen Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften beteiligt (Lastenverteilung). Die Höhe dieser Fremdlast wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegt und kann von der BGW nicht beeinflusst werden. Diese Fremdlast bewirkt, dass der Beitragsfuß für nicht gemeinnützige Unternehmen auf 2,05 (Vorjahr 2,05) festgelegt wurde.
(Aktualisierung: 22.04.2022)
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen erfahrungsgemäß Schwankungen und lassen sich in der Regel erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststellen. Das Geschäftsjahr muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Letztlich wäre der Steuerbescheid abzuwarten. Sowohl die Leistungen im Schadensfall als auch die Beiträge könnten damit nicht zeitgerecht berechnet werden. Die BGW hat sich für die Versicherung nach festen Summen (Versicherungssumme) entschieden.
- Mindestversicherungssumme: 25.000 Euro
- Höchstversicherungssumme: 96.000 Euro
Die Mindest-/Pflichtversicherungssumme wird, wie andere Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland auch, automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme steigt auch die Geldleistung im Versicherungsfall.
Unternehmerinnen und Unternehmer beziehungsweise Selbstständige können sich auf Antrag bis zum Höchstbetrag versichern.
Versicherungsberechtigt sind auch Ehegatten und Ehegattinen oder eingetragene Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ohne Beschäftigungsverhältnis, die im Unternehmen mitarbeiten.
Zum 01.01.2021 hat sich die Pflicht- beziehungsweise Mindestversicherungssumme erhöht, sodass auch der Beitrag zur Unternehmerversicherung leicht gestiegen ist. Damit steigen gleichzeitig auch die Geldleistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls. Das tägliche Verletztengeld erhöhte sich von 51,11 Euro auf 53,33 Euro, die monatliche Vollrente von 1.277,78 Euro auf 1.333,33 Euro.
(22.04.2022)
Der Beitrag für das Jahr 2021 wird zum 15.05.2022 fällig (§ 23 Abs. 3 S. 1 SGB IV) Sollten Sie Schwierigkeiten haben, den gesamten Beitrag zu diesem Datum zu begleichen, haben Sie die Möglichkeit, z. B. mit Hilfe des Formulars "Antrag auf Ratenzahlung" eine Ratenzahlung für den Beitrag 2021 zu beantragen.
(22.04.2022)
Ratenzahlungsanträge sind grundsätzlich schriftlich, am einfachsten mit dem Formular "Antrag auf Ratenzahlung", zu stellen. Um einen Ratenzahlungsantrag prüfen zu können, müssen die Gründe für die kurzfristige Zahlungsschwierigkeit dargelegt werden. Eine Ratenzahlung kann die BGW nur bei Erläuterung von nachvollziehbaren Gründen (wie z. B. behördlich angeordneter Schließung des Betriebs, Umsatzrückgänge aufgrund der Corona-Krise) gewähren.
Die Liquidität der BGW muss weiterhin gesichert sein, um die Leistungen an unsere Versicherten erbringen zu können. Kredite darf eine Berufsgenossenschaft nach der aktuellen Rechtslage nicht aufnehmen. Daher ist auch von vorschusspflichtigen und anderen großen Unternehmen grundsätzlich bei der ersten Rate ein höherer Betrag zu leisten (30-50% des Gesamtbeitrags).
Sofern Sie grundsätzlich laufende Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen können und zahlungsunfähig sind, können wir Ihnen leider keine Ratenzahlung gewähren, da die vollständige und rechtzeitige Zahlung nicht gewährleistet und damit der Anspruch der BGW gefährdet ist.
(14.04.2021)
Ob der BGW ein gültiges Lastschriftmandat vorliegt, erkennen Sie daran, dass unter dem Kontosaldo mit Buchungsstand darauf hingewiesen wird, dass wir den Beitrag von der angegebenen Bankverbindung zum Fälligkeitszeitpunkt einziehen. Zudem ist der zu zahlende Betrag nicht auf dem beigefügten Überweisungsträger ausgewiesen, an seiner Stelle ist der Überweisungsträger mit Sternchen versehen.
Sollten diese Hinweise nicht auf Ihrem Bescheid vermerkt sein, liegt der BGW kein gültiges Lastschriftmandat vor und Sie müssen den Beitrag manuell überweisen oder uns umgehend einen Antrag zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren übersenden. Einen solchen Antrag finden Sie ebenfalls auf dem Überweisungsträger.
Achtung: Das Online-Formular (Login/Registrierung) muss aus rechtlichen Gründen ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die BGW gesendet werden. Alternativ steht Ihnen ein PDF zur Verfügung.
(14.04.2021)
Eine anteilige Beitragsberechnung erfolgt nur bei genereller und dauerhafter Einstellung der selbstständigen Tätigkeit.
Hinzu kommt, dass Tätigkeiten, wie die Beantragung von Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe oder das bloße "nach dem Rechten sehen" in den Geschäftsräumen während der behördlich angeordneten Schließung des Unternehmens, ebenfalls zur unternehmerischen Tätigkeit gehören und gleichermaßen unter Versicherungsschutz stehen. Auch wenn es nicht darauf ankommt, dass überhaupt Tätigkeiten ausgeübt wurden. Es wird für den Versicherungsschutz und die Beitragspflicht lediglich auf die Unternehmereigenschaft abgestellt.
(14.04.2021)
Haben Ihre Beschäftigten aufgrund der Lockdowns Kurzarbeitergeld erhalten, reduziert sich das meldepflichtige Entgelt für Ihr Unternehmen. Wird eine geringere Lohnsumme im Vergleich zum Vorjahr gemeldet, wird der Beitrag bei gleicher Gefahrklasse und gleichem Beitragsfuß niedriger ausfallen. Hinweise zur Berücksichtigung von Kurzarbeit im Lohnnachweis digital finden Sie auch in unserem Entgeltkatalog.
(14.04.2021)
Teilen Sie uns umgehend das genaue Einstellungsdatum schriftlich und unter Angabe Ihrer Kundennummer/Unternehmensnummer mit. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zur vollständigen Einstellung beitragspflichtig bleiben und somit auch ein (anteiliger) Beitrag fällig wird, sofern Sie Ihre Tätigkeit im Verlauf des letzten oder dieses Jahres eingestellt haben.
(14.04.2021)
Sie können mit der BGW gegebenenfalls eine Ratenzahlung/Stundung vereinbaren. Wichtig ist, dass Sie dazu mit uns Kontakt aufnehmen, sobald Sie den Beitragsbescheid erhalten haben! So vermeiden Sie den sonst anfallenden, gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschlag von 1 Prozent pro Monat. Informieren Sie sich auf unserer Infoseite zu den Möglichkeiten für Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten (mit Antragsformular).
(Aktualisiert: 21.04.2021)
Die Beiträge werden rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr, jetzt also für das Jahr 2021, erhoben. Falls Sie Ihr Unternehmen erst im Laufe des Jahres 2022 auf Dauer eingestellt haben, hat dies keinen Einfluss auf die Beitragshöhe für das vorangegangene Jahr. Informieren Sie uns bitte umgehend über die Einstellung des Unternehmens (Geschäftsaufgabe) und teilen Sie uns auf dem üblichen Weg (digitaler Lohnnachweis) die in diesem Jahr noch gezahlten Lohnsummen mit. Dann werden der reguläre Beitragsbescheid für 2021 sowie ein anteiliger Beitragsbescheid für 2022 erstellt.
(Aktualisiert: 22.04.2022)
Ein Vorschuss wird nur von größeren Unternehmen erhoben, deren aktueller Beitrag 15.000 Euro und mehr beträgt. Zugrunde gelegt werden die bekannten Unternehmensverhältnisse und damit der aktuelle Beitrag. Durch die Corona-Krise kommt es jedoch möglicherweise zu Kurzarbeit, Verzicht auf Vertragsverlängerungen oder gar Entlassungen im Unternehmen. Bitte teilen Sie uns solche absehbaren Änderungen in den Unternehmensverhältnissen mit. Dann ist es möglich, angesichts der reduzierten Beschäftigtenzahl und geringeren Lohnsummen auch den Beitragsvorschuss zu senken.
(Aktualisiert: 22.04.2022)
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Beitragsbescheid
Die BGW verschickt die Beitragsbescheide für das Vorjahr in der Regel im April. Die Beiträge sind dann am 15. Mai fällig.
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Beitragssystem & Berechnung
Den Beitragsfuß berechnet die BGW jeweils abhängig vom Finanzbedarf eines Jahres.