Wie wird die Qualität der Gutachten gesichert?
Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 200 Absatz 2 SGB VII) haben die Unfallversicherungsträger den Versicherten drei Gutachter zur Auswahl zu benennen. Grundsätzlich steht es Versicherten frei, einen eigenen Gutachter oder eine eigene Gutachterin vorzuschlagen, der/die über die erforderliche Qualifikation verfügt.
Die Gutachten selbst sind unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes zu erstellen. Die BGW kann Entscheidungen über Leistungen, wie zum Beispiel Rentenzahlungen, nur auf Basis des aktuellen medizinischen Wissensstands treffen. Wenn es neue Erkenntnisse gibt, können ablehnende Entscheidungen geändert werden.
Seit Juni 2025 gibt es eine Begutachtungsempfehlung zu Post-Covid, die in einem interdisziplinären Arbeitskreis entstanden ist. Beteiligt waren neben medizinischen Fachgesellschaften, Experten für Arbeitsschutz und Unfallversicherungsträgern auch die Betroffenen-Initiative ‚Long COVID Deutschland‘ und der Deutsche Sozialgerichtstag e. V.
Mit der Begutachtungsempfehlung liegen jetzt erstmals Qualitätsstandards für das Vorgehen vor. Damit soll eine einheitliche Begutachtung durch Sachverständige und eine einheitliche Rechtsanwendung durch Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte erreicht werden. Aller Voraussicht nach wird dies auch zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.