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Arbeitsmedizinische Vorsorge dient einer Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit sowie physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung beziehungsweise Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen bei einer Person. Sie unterstützt somit die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten. Darüber hinaus zielt sie darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit und den betrieblichen Gesundheitsschutz insgesamt zu fördern. Eignungsuntersuchungen sind kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die gesetzlichen Grundlagen für Eignungsuntersuchungen sind gesondert zu berücksichtigen. Die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der Einweisung und Unterweisung der Beschäftigten. Sie werden darin über Gefährdungen am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen, Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge (spezielle Vorsorge) sowie konkrete betriebsärztliche Beratungs- und Untersuchungsangebote informiert:

  • Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden.
  • Angebotsvorsorge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden.
  • Wunschvorsorge muss auf Wunsch der Beschäftigten bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, ermöglicht werden.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgen richten sich an Beschäftigte, die besonderen Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Sie erfolgen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit den Anforderungen aus Vorschriften und Regeln. Pflichtuntersuchungen, zum Beispiel bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, müssen vom Arbeitgeber als Erstuntersuchung vor der Beschäftigungsaufnahme und in festgelegten Abständen als Nachuntersuchung veranlasst werden. Geschieht das nicht, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen. Nimmt ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin nicht an der Pflichtvorsorge teil, kann dies seine Weiterbeschäftigung im gefährdenden Tätigkeitsfeld infrage stellen.

Die Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten sowie konkrete Untersuchungsanlässe regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Hier wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten betont. Richtlinien zum Umfang, zu Fristen und Beurteilungskriterien für Untersuchungen werden in arbeitsmedizinischen Regeln veröffentlicht.

Die Vorsorgekartei kann für die Dokumentation sämtlicher Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge genutzt werden.