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Bei den festgelegten Arbeitsbereichen und Tätigkeiten werden die nachfolgenden Gefährdungsfaktoren berücksichtigt und überprüft:
- Mechanische Gefährdungen
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Brand und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- Physische Belastung/ Arbeitsschwere
- Psychische Faktoren
- Sonstige Gefährdungen (wie Überfälle, sensibilisierende Wirkung von Pflanzen, Gefährdungen durch Tiere)
Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze, zum Beispiel in Filialunternehmen, können vergleichbar beurteilt werden. Dabei ist es ausreichend, eine Tätigkeit oder einen Arbeitsplatz musterhaft zu beurteilen. Bei nicht stationären Tätigkeiten, zum Beispiel in ambulanten Pflegediensten, ist es im Regelfall nicht ausreichend, nur eine einzige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ohne diese für den Einzelfall anzupassen. Die Anwendbarkeit ist von Fall zu Fall zu prüfen. Gegebenenfalls ist die Gefährdungsbeurteilung an die sich verändernden Bedingungen anzupassen. Ergänzungen oder Anpassungen können zum Beispiel durch eine Pflegekraft auch beim Klienten vor Ort vorgenommen werden.
Besondere Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die zu berücksichtigen sind, sind zum Beispiel:
- Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte (zum Beispiel Dienstfahrten, Arbeiten beim Kunden)
- Tätigkeiten besonderer Personengruppen (zum Beispiel Jugendliche, werdende oder stillende Mütter)
- Tätigkeiten von Beschäftigten ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer, Praktikanten, Berufsanfänger
- Besondere Betriebszustände: Aufbau, Reparatur, Wartung, Rüsten, Abbau, Reinigung (zum Beispiel Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten), wie sie zum Beispiel bei der Instandsetzung, bei Einrichtarbeiten an Geräten und Maschinen entstehen