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Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG sind der Dreh- und Angelpunkt für den Arbeitsschutz. Sie müssen unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen und Hinweise, wie sie beispielsweise in der Betriebssicherheits-, Biostoff- (BioStoffV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie in den entsprechenden Technischen Regeln niedergelegt sind, durchgeführt werden. Die Durchführung liegt in der Verantwortung der Leitung. Andere Personen, wie beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit, können mit der Durchführung beauftragt werden. Die Beschäftigten beteiligen sich mit ihrer Expertise für ihren Arbeitsplatz an der Gefährdungsbeurteilung.

Anlässe für eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Mögliche Anlässe für die Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung ergeben sich zum Beispiel

  • bei Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,
  • bei Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, zum Beispiel Werkzeuge, Maschinen,
  • bei Einführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
  • bei Einführung oder wesentlichen Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen,
  • bei Änderungen der Beschäftigtenstruktur,
  • bei neuen Aufträgen und insbesondere bei Zusammenarbeit mit anderen Firmen,
  • nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen,
  • bei Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen,
  • bei Änderung der Vorschriften.