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Alternative Betreuung

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können an der alternativen bedarfsorientierten Betreuung teilnehmen. Nur Unternehmer, die aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind, können daran teilnehmen. Die alternative Betreuung besteht aus:

  • Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie
  • Fortbildungsmaßnahmen für den Unternehmer
  • Erstellen und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung und
  • der bedarfsorientierten Betreuung durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie die Fortbildungsmaßnahmen haben das Ziel, den Unternehmer bei der Integration des Arbeitsschutzes in seine Abläufe zu unterstützen. Der Unternehmer soll ihre Notwendigkeit im Arbeitsschutz erkennen und bei Bedarf den Betriebsarzt/die Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind in festgelegten Fristen zu wiederholen. Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen entscheidet der Unternehmer selbst über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen bedarfsorientierten Betreuung. Grundlage für seine Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung. Erforderlichenfalls sind bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubeziehen.

Der Arbeitgeber hat die alternative Betreuung zu dokumentieren: Nachweise über die Teilnahme des Arbeitgebers an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Betreuungsvertrag, schriftliche Berichte des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit über deren Tätigkeiten und Ergebnisse, die diese im Rahmen der bedarfsorientierten Betreuung erbracht haben.