Weitere Infos

Regelbetreuung mit mehr als 10 Beschäftigten

Die Betreuung in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten besteht aus zwei Bestandteilen:

  • Grundbetreuung
  • Betriebsspezifische Betreuung

Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst die grundlegenden Unterstützungsleistungen der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für den Arbeitgeber, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind. Zur Grundbetreuung gehört beispielsweise, den Arbeitgeber zu unterstützen und zu beraten bei (nach DGUV Vorschrift 2):

  • Konzeption, Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung (betriebliches Konzept, Regelungen zur Durchführung, Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses, Unterstützung bei der Durchführung)
  • Integration des Arbeitsschutzes in die Arbeitsorganisation und die Unternehmensführung
  • Organisation der Ressourcenbereitstellung
  • Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung
  • Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung
  • Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen
  • Umgang mit vorhandenen Gefahrstoffen
  • Sicherheitstechnischer Überprüfung der Arbeitsmittel
  • Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit)
  • Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
  • Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)
  • Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen
  • Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
  • Information und Aufklärung der Beschäftigten, insbesondere über Unfall- und Gesundheitsgefahren, sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
  • Arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
  • Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
  • Sicherstellen einer ständigen Verbesserung
  • Organisation der Ersten Hilfe, von Notfallmanagement, Störfallorganisation, Unfallmeldewesen, Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Erstellung von Dokumentationen

Die gemeinsamen Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes/der Betriebsärztin für die Grundbetreuung sind in der jeweiligen DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" des zuständigen Unfallversicherungsträgers festgelegt. Bei der Aufteilung der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zwischen Betriebsarzt/ Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind diese und die Interessenvertretung eingebunden.

Betriebsspezifische Betreuung

Für die betriebsspezifische Betreuung legt der Arbeitgeber den Bedarf selbst im Dialog mit der Interessenvertretung, den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit fest. Die betriebsspezifische Betreuung berücksichtigt die Besonderheiten in einem Unternehmen unabhängig von allgemeinen Gefährdungsmerkmalen. Die zu erbringenden Leistungen ergänzen die Grundbetreuung. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden regelmäßig überprüft. Zur betriebsspezifischen Betreuung gehört beispielsweise, den Arbeitgeber zu unterstützen und zu beraten in Bezug auf (nach DGUV Vorschrift 2):

  • Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
  • Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
  • Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
  • Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren bei betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
  • Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze beziehungsweise der Arbeitsplatzausstattung
  • Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
  • Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
  • Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse
  • Grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen
  • Grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- beziehungsweise tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial
  • Einsatz von Zeitarbeitnehmern
  • Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
  • Schwerpunktprogramme zum Arbeitsschutz, Aktionen zur Gesundheitsförderung