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Eine Übertragung von Aufgaben beziehungsweise die Zuweisung von Pflichten auf zuverlässige und fachkundige Personen ist in einigen Fällen eine konkrete Rechtsvorgabe (Betriebsärzte nach § 2 ASiG, Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG, Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII, Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG). In anderen Fällen ist es eine praktische Notwendigkeit, um die für den Arbeitsschutz verantwortliche Unternehmensleitung zu entlasten und fachlich zu unterstützen.