Was mache ich, was ist zu tun?

Zum Beispiel:

  • Es ist sichergestellt, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit grundsätzlich die gleichen Pflichten im Arbeitsschutz haben, wie die eigenen Beschäftigten.
  • Die notwendige Eignung für die infrage kommenden Tätigkeiten von Zeitarbeitnehmern oder von anderen Personen, die nur zeitweise im Betrieb arbeiten, wird bei der Einsatzplanung und -durchführung berücksichtigt.
  • Die Auswirkungen der Tätigkeit von Personen, die nur zeitweise im Betrieb arbeiten, werden bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt.
  • Die Schnittstellen zwischen Betrieb und Zeitarbeitsunternehmen sind festgelegt – zum Beispiel, wer Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellt, wer die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt.
  • Für weitere zeitlich befristete Beschäftigte (Praktikanten usw.) ist die Persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge sichergestellt.
  • Umsetzungen und Änderungen der Tätigkeit von Beschäftigten der Zeitarbeit werden dem Zeitarbeitsunternehmen gemeldet.
  • Die Arbeitsplätze der Zeitarbeitnehmer werden durch Vertreter der Zeitarbeitsunternehmen besichtigt.
  • Auf die Besonderheiten des Jugendarbeitsschutzes bei jugendlichen Praktikanten oder Ferienjobbern wird geachtet.
  • Bei der Festlegung der Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte werden Zeitarbeitnehmer berücksichtigt.