Was mache ich, was ist zu tun?

Zum Beispiel:

  • Die Person ist festgelegt, die verantwortlich ist für die Berücksichtigung von Arbeitsschutz bei der Planung von neuen Arbeitsverfahren und -prozessen sowie bei der Planung von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
  • Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden bei der Planung von neuen Arbeitsverfahren und -prozessen sowie bei der Planung von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt.
  • Es ist festgelegt, welche ergonomischen und sicherheitstechnischen Aspekte bei der Planung von Arbeitsverfahren und -prozessen zu berücksichtigen sind (zum Beispiel technische Schutzmaßnahmen, Eignung, Qualifikation, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit, Unterweisung, Persönliche Schutzausrüstung).
  • Die Erfahrungen der Beschäftigten werden in die Planung von neuen Arbeitsverfahren und -prozessen mit einbezogen.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/Betriebsärztin werden frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen.
  • Die Schnittstellen zu angrenzenden und verknüpften Arbeitsbereichen sind berücksichtigt und die Arbeiten sind koordiniert.
  • Bei Betrieben mit Interessenvertretung: Die Interessenvertretung wird rechtzeitig in die Planung von neuen Arbeitsverfahren und -prozessen einbezogen.