Was mache ich, was ist zu tun?
Zum Beispiel:
- Die Person ist festgelegt, die verantwortlich ist für die Berücksichtigung von Arbeitsschutz bei der Planung von neuen Arbeitsverfahren und -prozessen sowie bei der Planung von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
- Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden bei der Planung von neuen Arbeitsverfahren und -prozessen sowie bei der Planung von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt.
- Es ist festgelegt, welche ergonomischen und sicherheitstechnischen Aspekte bei der Planung von Arbeitsverfahren und -prozessen zu berücksichtigen sind (zum Beispiel technische Schutzmaßnahmen, Eignung, Qualifikation, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit, Unterweisung, Persönliche Schutzausrüstung).
- Die Erfahrungen der Beschäftigten werden in die Planung von neuen Arbeitsverfahren und -prozessen mit einbezogen.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/Betriebsärztin werden frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen.
- Die Schnittstellen zu angrenzenden und verknüpften Arbeitsbereichen sind berücksichtigt und die Arbeiten sind koordiniert.
- Bei Betrieben mit Interessenvertretung: Die Interessenvertretung wird rechtzeitig in die Planung von neuen Arbeitsverfahren und -prozessen einbezogen.