Was mache ich, was ist zu tun?

Zum Beispiel:

  • Die Person ist festgelegt, die verantwortlich ist für die Berücksichtigung von Arbeitsschutz bei der Planung des Neu- oder Umbaus von Arbeitsstätten und ihren Einrichtungen.
  • Es ist festgelegt, welche ergonomischen und sicherheitstechnischen Aspekte bei der Planung zu berücksichtigen sind (zum Beispiel Anforderungen an Arbeitsplätze, Verkehrsflächen, Lärmschutz, Beleuchtung, Raumklima, Flucht- und Rettungswege, Sanitäreinrichtungen, Brandschutz, Erste Hilfe).
  • Die Erfahrungen der Beschäftigten werden in Neuplanungs- oder Veränderungsprozesse mit einbezogen.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/Betriebsärztin werden frühzeitig in den Planungsprozess einbezogen.
  • Es ist sichergestellt, dass die ergonomischen und sicherheitstechnischen Aspekte bei der Ausschreibung, der Beauftragung und Planung berücksichtigt werden.
  • Bei den Auftragsvergaben zur Planung, zum Neu- oder Umbau ist die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften schriftlich vorgegeben.
  • Die Schnittstellen zwischen den Neu- oder Umbaubereichen und den damit verknüpften Arbeitsbereichen werden berücksichtigt.
  • Bei Investitions- oder Änderungsvorhaben zur Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten werden alle Forderungen zum Explosionsschutz beachtet.
  • Bei Betrieben mit Interessenvertretung: Die Interessenvertretung wird rechtzeitig in die Planung des Neu- oder Umbaus von Arbeitsstätten und ihren Einrichtungen einbezogen.