Die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, für die die Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, sind festgelegt.
Es ist festgelegt, wie mit gleichartigen Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen verfahren wird.
Es ist sichergestellt, dass alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten berücksichtigt sind – auch besondere Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit einbeziehen.
Es ist sichergestellt, dass alle Gefährdungsfaktoren in den festgelegten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Es ist sichergestellt, dass die Gefährdungsbeurteilung auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen an Arbeitsmitteln und Einrichtungen liefert.