Was mache ich, was ist zu tun?

Zum Beispiel:

  • Es ist im Betrieb verantwortlich festgelegt, wer die erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung absichert und organisiert.
  • Die Aufgaben des Betriebsarztes/ der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ermittelt und vom Arbeitgeber mit dem Betriebsarzt/ der Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich vereinbart (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
  • Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber zu Fragen des Arbeitsschutzes zum Beispiel über Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, von sozialen und sanitären Einrichtungen, zur Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, zur Auswahl und Erprobung von Persönlichen Schutzausrüstungen, zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  • Der Arbeitgeber kontrolliert regelmäßig die Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • Entsprechend der Betreuungsform ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt die Anforderungen (Qualifikation) und verfügt über die erforderliche Fachkunde.
  • Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin ist entsprechend der Betreuungsform schriftlich bestellt (zum Beispiel Betreuungsvertrag).
  • Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin verfügt über erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde.
  • Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen ihre Aufgaben nach rechtlichen und betrieblichen Erfordernissen sachgerecht wahr.
  • Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten mit der betrieblichen Interessenvertretung zusammen.
  • Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben ihre Berichte erstellt oder werden dazu aufgefordert.
  • Die Einsatzzeiten/ Betreuungsanlässe des Betriebsarztes/der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit werden eingehalten.
  • Bei mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten, der mindestens einmal vierteljährlich tagt. An dem Arbeitsschutzausschuss sind die Arbeitnehmervertretung, die Beauftragten im Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, externe Arbeitsschutzpartner zu beteiligen.
  • Der Betriebsarzt/ die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten zusammen.