Volksfestbesuch bei Fortbildung

Die Teilnahme an einer Abendveranstaltung auf einem Volksfest gehört nicht mehr zum versicherten Teil einer betrieblichen Fortbildung, entschied das Landessozialgericht Erfurt. Der Kläger nahm an einer Fortbildung in der Nähe von Stuttgart teil. Abends stand ein gemeinsamer Besuch der Cannstatter Wasn auf dem Programm, bei dem er stürzte. Auch wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Abendveranstaltung übernommen habe und sie in der Einladung zur Fortbildung angekündigt wurde, falle sie in den eigenwirtschaftlichen Bereich, so das Gericht. Aus dem Programm und den Gesamtumständen werde deutlich, dass der Volksfestbesuch allein dem geselligen Zusammensein diente. Es handele sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wie zum Beispiel ein Betriebsfest oder eine Weihnachtsfeier. (21.11.2019, Az. L 1 U 1590/18)