Versicherungsschutz endet beim Betreten der Toilettenanlage

Wer die Personaltoiletten zur Verrichtung der Notdurft aufsucht, steht dort nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit diesem Urteil ist das Landessozialgericht Stuttgart der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefolgt. Die Klägerin war auf nassem Boden zwischen Waschraum und Toilettenkabinen ausgerutscht. Das Verrichten der Notdurft und der damit verbundene Aufenthalt in den entsprechenden Räumlichkeiten zählen zur persönlichen, eigenwirtschaftlichen Sphäre – sie sind nicht Teil der versicherten Tätigkeit. Anders ist es mit dem Weg bis zur Außentür der Toilettenanlage: Dieser steht ausnahmsweise unter Versicherungsschutz, da er sich aus den betrieblichen Umständen der Tätigkeit ergibt. Im konkreten Fall hatte auch der nasse Fußboden keinen Einfluss auf das Urteil. In Toilettenräumen ist das nämlich nicht als besondere Betriebsgefahr anzusehen (30.4.2020, L 10 U 2537/18).