Versichert bei Probearbeiten?
Ein Entsorgungsunternehmen einigte sich mit einem Bewerber auf einen unentgeltlichen "Probetag". Dabei stürzte der Kläger vom Lkw, den er fahren sollte. Das Bundessozialgericht urteilte, dass er dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Er war zwar kein Beschäftigter, übernahm aber eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen. Dieses wollte eine geeignete Arbeitskraft finden und ließ ihn eine Tätigkeit verrichten, die üblicherweise von Beschäftigten erbracht wird. Der Bewerber war deshalb als "Wie-Beschäftigter" anzusehen (27.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R).
Die Entscheidung macht deutlich, dass es beim Probearbeiten auf die konkreten Tätigkeiten ankommt. Häufig geht es nur um ein unverbindliches Kennenlernen, ganz ohne Verpflichtungen oder Einbindung in tatsächliche Arbeitsabläufe. Dann besteht in der Regel kein Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Denn wie ein Vorstellungsgespräch fällt das gegenseitige "Beschnuppern" in den eigenwirtschaftlichen Bereich, der nicht versichert ist. Arbeitet jemand am Probetag aktiv mit und unterliegt somit auch den Weisungen des Unternehmens, kann dagegen Versicherungsschutz bestehen.