Treppenunfall im Homeoffice

Eine Beschäftigte war auf einer Messe und wurde gebeten, ihren Geschäftsführer anzurufen. Dazu kehrte sie nach Hause zurück und stürzte, als sie die Treppe zum im Keller gelegenen Büro hinunterging. Das Bundessozialgericht erkannte dies als Arbeitsunfall an. Sie hatte eine dienstliche Weisung erhalten und es bestehe kein Zweifel an der objektiven Handlungstendenz (27.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R).