Spazierengehen in der Mittagspause
Der Kläger verließ das Firmengebäude für einen Spaziergang. Er stolperte und verletzte sich. Er gab an, dass die Pause aufgrund seiner Arbeitsbelastung zum Weiterarbeiten erforderlich gewesen wäre. Das Hessische Landessozialgericht lehnte seine Klage ab. Spazierengehen sei eine eigenwirtschaftliche Verrichtung. Eine besondere betriebliche Belastung, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz hätte begründen können, wurde nicht festgestellt. Eine Revision wurde nicht zugelassen (14.6.2019, Az. L 9 U 208/17).