Sicherheitsbeauftragte

Illustration: Person mit Helm, Handschuhen und Stiefeln

Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Sicherheitsbeauftragte informieren Kolleginnen und Kollegen „auf Augenhöhe“ über Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sie motivieren zu sicherheitsgerechtem Verhalten, nicht zuletzt durch ihre Vorbildfunktion, ohne jedoch Verantwortung für die Arbeitssicherheit zu tragen und ohne diesbezügliche Weisungsbefugnisse.

Sie benötigen anders als Fachkräfte für Arbeitssicherheit keine spezielle Berufsausbildung oder sonstige Qualifikation und werden in der Regel in Lehrgängen des zuständigen Unfallversicherungsträgers auf ihre Aufgabe vorbereitet.

Rechtsgrundlagen und weitergehende Informationen


Rechtsgrundlagen

Weitergehende Informationen

§22 SGB VII

§20 DGUV Vorschrift 1

DGUV Information 211-042