Angehörige/gesetzliche Betreuung

Illustration: Kind, Frau und älterer Mann nebeneinander

Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§1814 bis 1881). Für volljährige Menschen, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung bestellen. Diese Aufgabe können auch Angehörige übernehmen.

Aufgabe der rechtlichen Betreuung ist es, das Selbstbestimmungsrecht von kranken und behinderten Menschen zu sichern. Eine rechtliche Betreuung unterstützt die rechtlich betreute Person dabei, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Und zwar dadurch, dass sie diesen Menschen bei rechtlichen Entscheidungen berät, unterstützt und gegebenenfalls gesetzlich vertritt.

Dabei richtet sich die rechtliche Hilfestellung der rechtlichen Betreuung nach dem konkreten Bedarf der rechtlich betreuten Person. Kann der rechtlich betreute Mensch z.B. nicht selbst Sozialleistungen beantragen, den Mietvertrag abschließen oder sich um notwendige Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen kümmern, dann sorgt die rechtliche Betreuung dafür, dass die notwendigen Entscheidungen getroffen werden.

Eine rechtliche Betreuung ist nicht zuständig für die Haushaltsführung oder Pflege des rechtlich betreuten Menschen. Sie muss aber gegebenenfalls Hilfen organisieren und die rechtlichen Voraussetzungen dafür klären. So kann die rechtliche Betreuung den rechtlich betreuten Menschen z.B. bei der Vermögens- oder Gesundheitssorge oder dem Kontakt mit Behörden unterstützen.

Der wichtigste Grundsatz lautet: Unterstützen vor Vertreten. Dazu muss die rechtliche Betreuung die Wünsche und den Willen der rechtlich betreuten Person feststellen, diesen grundsätzlichen entsprechen und die rechtlich betreute Person bei der Umsetzung der Wünsche und des Willens unterstützen.

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