Prüfen der Fahrbahn auf Glätte

Der Kläger ging zu seinem Pkw, um zur Arbeit zu fahren. Er legte seine Tasche hinein, lief dann aber erst noch zur Straße, um die Fahrbahn auf Glätte zu prüfen. Auf dem Rückweg zum Auto stürzte er. Das Bundessozialgericht entschied, dass kein Arbeitsunfall vorliegt. Versichert sei der unmittelbare Weg zur Arbeit. Diesen habe der Kläger auch angetreten, als er das Haus verließ. Allerdings habe er ihn erkennbar unterbrochen. Das Prüfen des Straßenbelags auf Eisglätte sei rein privatwirtschaftlich begründet und weder notwendig noch rechtlich geboten. Es hätte genügt, vorsichtig loszufahren und gegebenenfalls eine Bremsprobe durchzuführen (23.1.2018, Az. B 2 U 3/16 R).