Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?

Alle Angaben der hinweisgebenden Person im Rahmen des Hinweisgebersystems sind freiwillig und können auf Wunsch auch anonym erfolgen. 

Die Interne Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität 

  • der hinweisgebenden Person, 
  • der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie 
  • sonstiger von der Meldung genannten Personen (vgl. § 8 HinSchG). 

D.h. die Identität der vorgenannten Personen wird nur Personen in der BGW weitergegeben, die für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind sowie den bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen.

Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht und deutsches Recht melden. Nach § 30 Abs. 1 SGB IV dürfen die Versicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. Die Datenverarbeitung steht ferner im Zusammenhang mit der Umsetzung der gesetzlichen Pflichten der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) sowie dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

  1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO)
    Soweit eine Datenverarbeitung mit Ihrer Einwilligung erfolgt, ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aus Art. 6. Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO. Die Einwilligung ist die Rechtsgrundlage für die Offenlegung der Identität der Hinweisperson.
  2. Datenverarbeitung durch die Interne Meldestelle aufgrund berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
    Die Datenverarbeitung durch die Interne Meldestelle ist aufgrund eines berechtigten (Dritt-)Interesses der BGW an der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Whistleblower-Richtlinie und dem HinSchG, gerechtfertigt. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegen etwaig entgegenstehende Interessen der von einem Hinweis betroffenen Personen nicht.
  3. Datenverarbeitung durch BGW aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
    Die darauffolgenden Verarbeitungen von den in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die BGW erfolgen zur Einleitung weiterer Maßnahmen, wie etwa Untersuchungen, Compliance-Maßnahmen, Einleitung gerichtlicher Verfahren etc. mit dem Ziel, die möglichen Missstände zu beheben. 
    Die rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergibt sich für die BGW aus Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. Art. 8 Abs. 9 Whistleblower-Richtlinie  i.V.m. HinSchG. 
    Sofern der Sachverhalt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die einer besonderen Kategorie angehören, erforderlich macht, kann diese Verarbeitung durch Art. 9 Abs. 2 lit. b) i.V.m. § 26 Abs. 3 BDSG sowie Art. 9 Abs. 2 lit f) DSGVO gerechtfertigt werden.