Kann Post-Covid als Berufskrankheit anerkannt werden?

In der Regel ist es die initiale Covid-19-Erkrankung, die der BGW als Verdacht auf eine Berufskrankheit gemeldet und bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannt wird. Anhaltende Funktionseinschränkungen, im Allgemeinen als Post-Covid bezeichnet, können Folge der Berufskrankheit sein, wenn nach medizinischer Bewertung ein Ursachenzusammenhang hergestellt werden kann. 

Anwendbar für Covid-19 ist die Berufskrankheit Nr. 3101 (Infektionskrankheiten). Diese wird anerkannt, wenn die Betroffenen sich

  • bei ihrer beruflichen Tätigkeit in Gesundheitsdienst oder Wohlfahrtspflege
  • nachweisbar (mindestens durch qualifizierten Schnelltest) mit SARS-CoV-2 infiziert haben und
  • an Covid-19 erkrankt sind – leichte Symptome reichen dafür aus, die reine Infektion aber nicht.

Das heißt im Umkehrschluss: Eine Ablehnung erfolgt, wenn kein positiver SARS-CoV-2-Test vorliegt, wenn keine Krankheitssymptome nachgewiesen sind oder wenn die Infektion nicht bei der beruflichen Tätigkeit passiert ist. 

Die Aufzählung der Berufskrankheiten laut Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Anlage 1 ist abschließend.