Kann Post-Covid als Berufskrankheit anerkannt werden?
In der Regel ist es die initiale Covid-19-Erkrankung, die der BGW als Verdacht auf eine Berufskrankheit gemeldet und bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannt wird. Anhaltende Funktionseinschränkungen, im Allgemeinen als Post-Covid bezeichnet, können Folge der Berufskrankheit sein, wenn nach medizinischer Bewertung ein Ursachenzusammenhang hergestellt werden kann.
Anwendbar für Covid-19 ist die Berufskrankheit Nr. 3101 (Infektionskrankheiten). Diese wird anerkannt, wenn die Betroffenen sich
- bei ihrer beruflichen Tätigkeit in Gesundheitsdienst oder Wohlfahrtspflege
- nachweisbar (mindestens durch qualifizierten Schnelltest) mit SARS-CoV-2 infiziert haben und
- an Covid-19 erkrankt sind – leichte Symptome reichen dafür aus, die reine Infektion aber nicht.
Das heißt im Umkehrschluss: Eine Ablehnung erfolgt, wenn kein positiver SARS-CoV-2-Test vorliegt, wenn keine Krankheitssymptome nachgewiesen sind oder wenn die Infektion nicht bei der beruflichen Tätigkeit passiert ist.
Die Aufzählung der Berufskrankheiten laut Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Anlage 1 ist abschließend.