Beispiele für unzulässige Tätigkeiten

Während Ihrer Schwangerschaft sind insbesondere Tätigkeiten für Sie unzulässig, bei denen

  • Sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern müssen oder Sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern müssen und dabei Ihre körperliche Beanspruchung der von solchen Arbeiten entspricht,
  • Sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen müssen und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
  • Sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen müssen,
  • Sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden, wenn dies für Sie oder für Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
  • Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für Sie oder für Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
  • Sie eine Schutzausrüstung tragen müssen und das Tragen eine Belastung darstellt oder
  • eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung,
  • Sie in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung, in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre eingesetzt werden,

Stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin unverantwortbare Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind fest, muss er zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz so umzugestalten, dass diese Gefährdungen ausgeschlossen sind. Kann er dies nicht durch die Umgestaltung Ihrer Arbeitsbedingungen erreichen oder ist eine solche Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, muss er Sie an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einsetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz für Sie zumutbar ist. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ein Beschäftigungsverbot aussprechen.