Arbeitsweg muss nicht zu Hause beginnen

Hält sich jemand länger an einem anderen Ort als zu Hause auf, steht der Weg von dort zur Arbeitsstätte generell unter Versicherungsschutz, stellte das Bundessozialgericht in zwei Urteilen fest und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

In einem Fall hatte der Kläger in der Wohnung seiner Freundin übernachtet, die deutlich weiter entfernt von seiner Arbeitsstätte lag (30.01.2020, Az. B 2 U 2/18 R). Im anderen Fall fuhr der Kläger von der Wohnung eines Freundes zur Arbeit (30.01.2020, Az. B 2 U 20/18 R). Das Gericht stellte klar, dass die Entfernung zur Arbeitsstätte keine Rolle spielt. Ausschlaggebend sei vielmehr die Handlungstendenz – also das Ziel, die Arbeit aufzunehmen. Ausgangspunkt des Arbeitsweges könne damit anstelle des eigenen häuslichen Bereichs auch ein "dritter Ort" sein, sofern der Aufenthalt dort länger als zwei Stunden gedauert habe.