Arbeitsschutzausschuss
Mit diesen und weiteren Personen müssen Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen ständigen Arbeitsschutzausschuss bilden. Dieser Ausschuss ist das koordinierende Gremium im betrieblichen Arbeitsschutz.
- Die Unternehmensleitung oder eine beauftragte Person
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin
- der oder die Sicherheitsbeauftragte
- zwei Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung (wenn vorhanden)