Arbeitsschutzausschuss

Mit diesen und weiteren Personen müssen Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen ständigen Arbeitsschutzausschuss bilden. Dieser Ausschuss ist das koordinierende Gremium im betrieblichen Arbeitsschutz.

  • Die Unternehmensleitung oder eine beauftragte Person
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin
  • der oder die Sicherheitsbeauftragte
  • zwei Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung (wenn vorhanden)