Schülerpraktikum Mögliche Tätigkeiten und Einschränkungen
Welche gesetzlichen Vorgaben müssen Sie berücksichtigen, wenn Sie Schülerpraktikanten beschäftigen? Hier finden Sie eine Übersicht und erfahren, welche Einschränkungen gelten.
Regeln, die bei der Beschäftigung von Schülerpraktikanten zu berücksichtigen sind, finden Sie im Beitrag über den gesetzlichen Rahmen beim Einsatz junger Leute.

Altenpflege: Schülerpraktikantin und Schülerpraktikant
Die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Arbeitsschutzgesetz
- Biostoffverordnung
- TRBA 250
- DGUV-Vorschrift 1
- DGUV-Regel 100-001
- Infektionsschutzgesetz
Beschäftigungseinschränkungen, die sich aus den Regeln ergeben
Tätigkeiten, die eine Gesundheitsgefahr bedingen sind ebenso ausgeschlossen, wie Aufgaben, die einen Jugendlichen körperlich oder seelisch überfordern können.
- Infektionsrisiken
- Schweres Heben und Tragen oder Patienten Bewegen
- Nacht- und Wochenendarbeit
- Alleinarbeit
- Emotional belastende Tätigkeiten
Für welche Tätigkeiten Sie Schülerpraktikanten einsetzen können
Leichte Arbeiten ohne gesundheitliche Risiken und Belastungen:
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Kellnerähnliche Tätigkeiten
- Betreuung bei sozialen Aktivitäten
Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht erforderlich, weil Schülerpraktikanten nicht mit den entsprechenden gefährdenden Tätigkeiten beauftragt werden dürfen.
Schülerpraktika sind meist sehr kurz. Sollte das Praktikum länger als zwei Monate dauern, ist aber eine Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich.
Mögliche Besonderheit bei der Betreuung beim Essen
Für Tätigkeiten wie die Betreuung beim Essen (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) können die Gesundheitsämter ein sogenanntes Zeugnis nach Infektionsschutzgesetz verlangen.