Schutzausrüstung gegen SARS-CoV-2
Die richtige Schutzausrüstung – insbesondere Atemschutzmasken (z.B. FFP2-Masken) – spielt eine wichtige Rolle zur Minimierung des Risikos einer Infektion.
Schutzmasken, Mund-Nasen-Schutz, Allgemeines zu Schutzausrüstung und Erklärungen
Antworten auf häufige Fragen zum Thema:
Beim beruflichen Umgang mit dem SARS-CoV-2 oder Personen mit COVID-19-Erkrankung müssen die Beschäftigten nach der TRBA 250 Partikelschutzmasken vom Typ FFP2 oder FFP3-Masken tragen. Aufgrund der deutlich geringeren körperlichen Belastung ist als Alternative zu FFP2- und FFP3-Masken der Einsatz von Gebläse-unterstütztem Atemschutz zu prüfen, insbesondere wenn die Tragedauerempfehlung überschritten wird und der Patient nachgewiesen SARS-CoV-2 ausscheidet.
Wann diese zu tragen sind, richtet sich nach den Tätigkeiten und dem Ausmaß der Exposition. Dies ist durch eine erregerspezifische Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
FFP-Masken mit Ausatemventil bieten keinen Fremdschutz. Das Ventil hat den Zweck, dem Träger das Atmen zu erleichtern. Wenn die Maske sowohl den Träger als auch den Patienten schützten soll, müssen FFP2/ FFP3-Masken ohne Ventil verwendet werden.
Siehe auch: BAuA: Empfehlungen zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2
Aktualisiert: 25.05.2022
Für die Schutzwirkung von Atemschutzmasken und Schutzbrillen ist die korrekte Anwendung von großer Bedeutung. Anleitungen hierzu und Hinweise zu häufigen Fehlern finden Sie auf der Webseite des Robert Koch-Instituts.
Aktualisiert: 27.10.2020
Geprüft: 25.05.2022
Beim Anlegen und Tragen der Atemschutzmasken gibt es einiges zu beachten, denn die ausgewählte Maske muss zur Gesichtsform des Menschen passen, damit sie dicht sitzt. Eine Atemschutzmaske ohne korrekten Sitz/korrekte Passform bietet keinen geeigneten Eigen- und Fremdschutz.
Robert-Koch-Institut: Häufige Anwendungsfehler bei Atemschutzmasken
Für die Passform und den Dichtsitz der Atemschutzmasken müssen u. a. individuelle Gesichtsmerkmale berücksichtigt werden. Der Dichtsitz der Maske kann durch Haare, Narben, Körperschmuck o. Ä. beeinflusst werden. Beispielsweise beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzmasken ist die erwartete Schutzwirkung nicht zu erreichen, weil die Maske nicht dicht sitzt.
Die Passform muss individuell überprüft werden. Hierzu eignet sich ein kurzer Check beim Anlegen der Maske, zum Beispiel die Prüfung mit Unterdruck.
Prüfung mit Unterdruck:
Die partikelfiltrierende Halbmaske mit beiden Händen umschließen. Dabei darf auf das Anschlussstück kein Druck ausgeübt und die Maske nicht an das Gesicht angepresst werden. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck. Strömt Luft über den Dichtrand ein, muss die Maske neu angepasst bzw. eine andere Maske mit einer geeigneten Passform verwendet werden.
Weitere Hinweise zu FFP2-Masken, zum Anlegen und Tragen sowie zur Unterweisung finden Sie auf folgenden Seiten:
- BGW-Masken-Kompass
- Robert-Koch-Institut: Hinweise zum An- und Ablegen von FFP2-Masken
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Tipps zur Verwendung von FFP2-Masken
- DGUV: Richtige Nutzung von FFP2-Masken
Stand: 25.05.2022
FFPx-Masken können vor Viren schützen. Sie sind für den industriellen Eigenschutz gemäß DIN 149 genormt.
Entscheidend für die Schutzwirkung einer Maske ist die Gesamtleckage. Diese setzt sich zusammen aus dem Filterdurchlass und der so genannten Verpassungsleckage, die durch Undichtigkeiten zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht des Trägers entsteht. Nach DIN EN 149 werden beide Eigenschaften der FFP-Masken geprüft. FFP1- Masken haben die geringste Schutzwirkung, während FFP3-Masken die größte aufweisen. Für die Verwendung von partikelfiltrierenden Halbmasken zum Schutz von Beschäftigten vor aerogen übertragenen Infektionserregern sprechen ihr gutes Rückhaltevermögen bezüglich Partikeln auch < 5 μm und die definierte maximale Gesamtleckage (bei korrekter Benutzung).
Durch filtrierende Halbmasken (FFP) kann eine Reduktion infektiöser Aerosole in der eingeatmeten Luft um bis zu 92% bei FFP2- und bis zu 98% bei FFP3-Masken erreicht werden.
In der Regel stellt das Tragen einer gut angepassten FFP2-Maske einen geeigneten Schutz vor infektiösenen Aerosolen einschließlich Viren dar, da davon ausgegangen werden kann, dass diese an Tröpfchen gebunden sind (Bioaerosole).
Aktualisiert: 25.05.2022
FFP-Masken sind in Europa nach der EN 149 geprüft und zugelassen.
Auf der Maske befindet sich ein Hinweis auf diese Norm zusammen mit der Schutzstufe (FFP1, FFP2 oder FFP3) und dem CE-Zeichen, hinter dem sich eine 4-stellige Nummer befindet.
Filtrierende Halbmasken vom Typ FFP2 und FFP3-Masken bieten weitergehenden Schutz vor luftübertragenen Partikeln. Sie sind für den Arbeitsschutz als persönliche Schutzausrüstung (PSA) zugelassen.
Zum Thema: BGW Masken-Kompass – Tipps zur richtigen Maskenwahl
Welche Maske hilft bei welchem Anlass? Wie erkenne ich hochwertige Produkte? Der BGW Masken-Kompass zeigt verschiedene Masken und hilft, diese situationsgerecht richtig anzuwenden.
Aktualisiert: 27.10.2020
Geprüft: 24.05.2022
Im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob bei dem Tragen einer FFP2- oder FFP-3 Maske eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss. FFP-Masken weisen nur einen geringfügig erhöhten Atemwiderstand sowie ein geringes Gewicht auf. Sie gehören nach der Einteilung der AMR 14.2 der Atemschutzgerätegruppe 1 an.
Laut Teil 4 Absatz 2 Nr. 2 der ArbMedVV ist für Maskentragende bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, eine Angebotsvorsorge vorzusehen.
In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes kann davon ausgegangen werden, dass sich die Maskenfilter beim Tragen nicht durch Stäube zusetzen, damit bleibt der Einatemwiderstand nahezu unverändert im Normbereich.
Bei Geräten der Gruppe 1 (Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar) muss den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden, wenn die Tragedauer 30 Minuten am Tag überschreitet. Die Teilnahme ist nicht verpflichtend..
Beispiele:
- Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2
- partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)
- gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske
- Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen
Siehe:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang 4
- Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen | Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.2
Aktualisiert: 04.05.2020
Geprüft: 24.05.2022
Lediglich bei sehr schwerer körperlicher Arbeit oder ungünstigen klimatischen Verhältnissen kann es in sehr wenigen Einzelfällen erforderlich sein, dass das Tragen einer FFP3-Maske der Atemschutzgerätegruppe 2 zugeordnet werden muss. Dann muss der Träger oder die Trägerin der FFP3-Maske vor Beginn der Tätigkeit an einer Pflichtvorsorge gemäß Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) teilnehmen.
Informationen zur einer Arbeitsmedizinischen Pflicht-Vorsorge finden sich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nummer 14.2
Weitere Hinweise zur Nutzung von Atemschutz finden sich in der DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten.
Aktualisiert: 04.05.2020
Geprüft: 24.05.2022
Zum Vorbeugen von Hautbeschwerden im Gesicht, die im Zusammenhang mit dem Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS, OP-Masken) oder FFP2-Masken auftreten können, ist Folgendes ratsam:
- Wechseln Sie den Mund-Nasen-Schutz (MNS, OP-Maske) oder die FFP2-Masken regelmäßig. Tun Sie dies insbesondere dann, wenn Sie merken, dass die Maske feucht wird. Eine feuchte Maske kann die Gesichtshaut reizen und darüber hinaus ihre Schutzwirkung verlieren.
- Halten Sie die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Pausen zum Tragen einer Maske ein. Wenn möglich, sollten sich Tätigkeiten, die das Tragen einer Maske erfordern, mit Tätigkeiten ohne diese Anforderung abwechseln. Legen Sie die Masken jedoch nur ab, wenn dies ohne Gefährdung möglich ist. Die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen auf das Tragen von Masken verzichtet werden kann, sollten in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
- Reinigen Sie Ihr Gesicht schonend mit pH-hautneutralen, duftstofffreien Hautreinigungspräparaten.
- Achten Sie auf einen zurückhaltenden Einsatz von Make-up oder verzichten Sie während der Arbeitszeit darauf.
Sollten sich trotz dieser Maßnahmen Hautbeschwerden entwickeln und/oder fortbestehen, gehen Sie wie folgt vor:
- Testen Sie, ob durch die Verwendung anderer Modelle der gleichen Schutzklasse eine bessere Hautverträglichkeit erreicht werden kann. Verschiedene Fabrikate desselben Maskentyps werden durchaus individuell unterschiedlich gut vertragen. Hier spielen Faktoren wie Passform und Verarbeitung eine Rolle.
- Stellen Sie sich bei Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin vor und/oder lassen Sie Ihre Hautbeschwerden durch einen Hautarzt/eine Hautärztin abklären. So erhalten Sie eine individuelle Beratung und Therapie und es kann entschieden werden, ob eine Meldung an die BGW wegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung angezeigt ist. In diesem Fall erhalten Sie von der BGW weitere Unterstützung, z.B. im Rahmen einer Vorstellung in unserer berufsdermatologischen Hautsprechstunde. Sie können Ihre Hautbeschwerden auch eigenständig bei der BGW melden. Die Sachbearbeitung Ihrer Bezirksverwaltung bespricht dann mit Ihnen das weitere Vorgehen.
- Falls bei Ihnen schon seit der Zeit vor der Corona-Pandemie eine Hauterkrankung im Gesicht bekannt ist, kontaktieren Sie frühzeitig Ihren behandelnden Hautarzt/Ihre behandelnde Hautärztin. Besprechen Sie, welche Maßnahmen unter den aktuellen Bedingungen in Ihrem individuellen Fall hilfreich sein können.
15.01.2021
Geprüft: 24.05.2022
Medizinische Gesichtsmasken werden auch als Mund-Nasen-Schutz (MNS) bezeichnet. Diese müssen bestimmten Qualitätsanforderungen bezüglich der Schutzwirkung entsprechen. Die Anforderungen werden in der Norm EN 14683:2019-10 festgelegt (CE-Kennzeichnung).
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Aktualisiert: 25.05.2022
Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu planen, durchzuführen und die Mittel hierfür bereitzustellen. Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§3 ArbSchG).
Die BGW empfiehlt das Tragen von Masken in Innenräumen.
Aktualisiert: 25.05.2022
Informieren Sie sich bitte laufend über relevante Aktualisierungen der Infos von Robert-Koch-Institut (RKI), Landesbehörden, Unfallkassen und BGW – und geben Sie diese weiter. Als Vorgesetzte oder Führungskraft sorgen Sie bitte dafür, getroffene Schutzmaßnahmen gegebenenfalls anzupassen.
Angaben von Landesbehörden und anderen Behörden: Beachten Sie bitte landesspezifische Unterschiede, etwa Vorgaben von Hygieneplänen.