Corona-Tests im Betrieb  Informationen zu betrieblichen SARS-CoV-2-Testungen

Mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 besteht für die Arbeitgebende keine Verpflichtung mehr, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Tests angeboten werden. Dennoch sind Tests eine wirksame Maßnahme des Infektionsschutzes. Und ein betriebliches Testangebot kann für die Beschäftigten weiterhin sinnvoll sein, zum Beispiel um Corona-Ausbrüche im Betrieb zu verhindern oder einzudämmen.

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgebenden. Für die Testbeschaffung sind die Unternehmen selbst verantwortlich. Die BGW hat keine Möglichkeit, Mitgliedsbetriebe bei der Beschaffung von Tests zu unterstützen. Eine Kostenübernahme durch die BGW ist ebenfalls nicht möglich.

Weitere Informationen finden Sie auch auf Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) – Betrieblicher Infektionsschutz.

Auch auf andere Vorgaben achten – speziell im Gesundheitsdienst

Ergänzend müssen weitere gesetzliche Vorgaben des Bundes und der Bundesländer in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz oder länderspezifische Corona-Regelungen im Unternehmen umgesetzt werden.

Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.

Hinweise zur Durchführung von Tests in Unternehmen finden Sie in unseren FAQs, den Empfehlungen des ABAS sowie den FAQ der DGUV.

Antworten auf häufige Fragen