Corona-Tests im Betrieb Informationen zu betrieblichen SARS-CoV-2-Testungen
Mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 besteht für die Arbeitgebende keine Verpflichtung mehr, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Tests angeboten werden. Dennoch sind Tests eine wirksame Maßnahme des Infektionsschutzes. Und ein betriebliches Testangebot kann für die Beschäftigten weiterhin sinnvoll sein, zum Beispiel um Corona-Ausbrüche im Betrieb zu verhindern oder einzudämmen.
Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgebenden. Für die Testbeschaffung sind die Unternehmen selbst verantwortlich. Die BGW hat keine Möglichkeit, Mitgliedsbetriebe bei der Beschaffung von Tests zu unterstützen. Eine Kostenübernahme durch die BGW ist ebenfalls nicht möglich.
Weitere Informationen finden Sie auch auf Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) – Betrieblicher Infektionsschutz.
Auch auf andere Vorgaben achten – speziell im Gesundheitsdienst
Ergänzend müssen weitere gesetzliche Vorgaben des Bundes und der Bundesländer in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz oder länderspezifische Corona-Regelungen im Unternehmen umgesetzt werden.
Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.
Hinweise zur Durchführung von Tests in Unternehmen finden Sie in unseren FAQs, den Empfehlungen des ABAS sowie den FAQ der DGUV.
Antworten auf häufige Fragen
Neben den PCR-Tests gibt es die sogenannten Antigen-Schnelltests. Sie werden unterschieden in Point-of-Care-Antigen-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests) für den professionellen Gebrauch (Schnelltests) und Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests). Bei PCR-Tests werden im Labor anhand von genetischem Virus-Material in der Probe Erreger nachgewiesen, was bis zu 48 Stunden dauern kann (inklusive Transport). Die PoC-Antigen-Tests werden dagegen direkt vor Ort durchgeführt und liefern innerhalb von 15 bis 30 Minuten ein Testergebnis. Dabei wird im Nasen-Rachen-Abstrich nach Eiweißfragmenten des Virus gesucht. Weitere Erläuterungen zur Unterscheidung der Antigen-Schnelltests finden Sie zum Beispiel bei der DGUV.
Aktualisiert: 26.03.2021; geprüft: 23.09.2022
Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung im medizinischen Bereich dürfen aufgrund ihrer nachgewiesenen Fachkunde PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) vornehmen. Darüber hinaus auch Personen ohne nachgewiesene Fachkunde, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.
Vor Aufnahme der Tätigkeit sind alle Personen auf Grundlage der durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellten Betriebsanweisung, mündlich zu unterweisen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der BAuA.
Aktualisiert: 26.03.2021; geprüft: 23.09.2022
Das Personal muss beim Durchführen des Testabstrichs persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen:
- mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken
- Handschuhe
- Schutzkittel und Schutzbrillen oder Visiere
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen – eine Betriebsanweisung und ein Hygieneplan sind zu erstellen. Das durchführende Personal ist anhand der festgelegten Regeln vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach regelmäßig fachkundig zu unterweisen. Die ABAS-Empfehlung zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2" ist zu beachten.
Aktualisiert: 26.03.2021; geprüft: 23.09.2022
Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 soll wie folgt verfahren werden:
"Die Handschuhe sind zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppungen nach jedem Probanden zu wechseln. Weiterhin ist die übrige Schutzkleidung, insbesondere die Atemschutzmaske, bei Durchfeuchtung oder Verschmutzung unverzüglich zu wechseln."
Aktualisiert: 26.03.2021; geprüft: 23.09.2022