Betriebsärzte /-ärztinnen, arbeitsmedizinische Vorsorge Aktualisiert: 07.06.2021
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gelten im Pandemiefall dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede ärztliche Praxis; diese ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Als pragmatische Lösung könnten in der Notsituation bestimmte arbeitsmedizinische Vorsorgen auch telefonisch durchgeführt werden. Denn bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Beratung im Vordergrund (Quelle: Bundesarbeitsministerium). Untersuchungen können jedoch ergänzend notwendig sein.
Antworten auf häufig gestelle Fragen
Häufig gestellte Fragen
Sie haben die Aufgabe, den Unternehmer oder die Unternehmerin zu beraten und in Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsschutzexperten und -expertinnen bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für das betriebliche Arbeitsschutzkonzept und die Beratung in der betriebsärztlichen individuellen Vorsorge.
Eine telefonische und schriftliche Beratung zu allen in diesen Zeiten relevanten Arbeitsschutzthemen sollte möglich sein, vorausgesetzt die Arbeitsschutzexpertinnen und -experten kennen die Arbeitsplätze bereits oder haben Branchenkenntnisse. Selbstverständlich reicht es nicht, wenn die Unternehmen nur mit Hinweisen Dritter oder Fremdmaterial versorgt werden.
(Aktualisiert: 20.04.2020)
Im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob beim Tragen einer FFP2- oder FFP-3 Maske eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss. FFP-Masken weisen nur einen geringfügig erhöhten Atemwiderstand sowie ein geringes Gewicht auf. Sie gehören nach der Einteilung der AMR 14.2 zu den Atemschutzgeräten der Gruppe 1 an.
Laut Teil 4 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV ist für Maskentragende bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, eine Angebotsvorsorge vorzusehen.
Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar) muss den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden, wenn die Tragedauer 30 Minuten am Tag überschreitet. Beispiele der Gruppe 1:
- Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2
- partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)
- gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske
- Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen
Lediglich bei sehr schwerer körperlicher Arbeit oder ungünstigen klimatischen Verhältnissen kann es in sehr wenigen Einzelfällen erforderlich sein, dass das Tragen einer FFP3-Maske den Atemschutzgeräten der Gruppe 2 zuzuordnen ist. Dann muss der Träger oder die Trägerin der FFP3-Maske vor Beginn der Tätigkeit an einer Pflichtvorsorge gemäß Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV teilnehmen.
Beispiele der Gruppe 2:
- Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3
- Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen
Siehe:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang 4
- Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen | Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.2
- DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
Geprüft/ aktualisiert: 14.12.2022
Fristen für Tauglichkeitsuntersuchungen:
Die Fristen für Tauglichkeitsuntersuchungen, denen Rechtsgrundlagen wie zum Beispiel die Fahrerlaubnisverordnung zugrunde liegen, müssen mit den entsprechenden Behörden geklärt werden. Das sollten Verantwortliche in Betrieben und Beschäftigte selbst mit der entsprechenden Behörde klären.
Fristen für Tauglichkeitsuntersuchungen aufgrund betrieblicher Regelungen (Betriebsvereinbarungen für Gabelstaplerfahrer, für Absturzgefahr usw.) müssen betrieblich geregelt werden und dürften eigentlich ohne Probleme verschoben werden.
Eignungsuntersuchungen:
Eignungsuntersuchungen können auch von anderen entsprechend qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten durchgeführt werden.
(27.03.2020)
Auf der BGW-Website finden Sie folgende Seiten:
- Sichere Seiten: Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Antworten auf häufige Fragen: Arbeitsmedizinische Vorsorge
(Aktualisiert: 20.04.2020)
Siehe Hierzu die Broschüre:
Die vorliegende aktualisierte Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, bestmöglichen Arbeitsschutz für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zu identifizieren.
Aktualisiert: 03.08.2020
Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist es
- eine aktualisierte, individuelle Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit Vorerkrankungen schriftlich zu erstellen (mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit),
- die Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip umzusetzen,
- ausreichend Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und
- die Beschäftigten nach der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen,
- eine Beratung beim Betriebsarzt (arbeitsmedizinische Vorsorge) anzubieten
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eigene Organisationspflichten nicht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin übertragen. Die Beschäftigten müssen schriftlich bestätigen, dass sie unterwiesen wurden. Damit erfüllt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die eigenen Organisationsverpflichtungen. Beschäftigte dürfen ohne Absprache mit dem Arbeitgeber oder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht dem Arbeitsplatz fernbleiben.
Wenn die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt nach einer Beratung Unterschriften einfordert, sichert sie sich ab, dass die Beschäftigten die Beratungsinhalte verstanden haben, obwohl die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) keine Unterschriften der Beschäftigten nach einer Beratung vorsieht.
In keinem Fall verwirken Beschäftigte durch eine Unterschrift nach einer Unterweisung durch den Arbeitgeber oder Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt den Unfallversicherungsschutz beim Unfallversicherungsträger, wenn sie ihre Beschäftigung wieder aufnehmen wollen. Sie sollten jedoch aus eigenem Interesse die nötigen Schutzmaßnahmen einhalten.
(15.06.2020)