
Coronavirus: Apotheken SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken (aktualisiert am 14.04.2022)
Die aktuelle Corona-Pandemie ist weiterhin eine Gefahr für die Gesundheit jedes und jeder Einzelnen und betrifft auch die gesamte Arbeitswelt. Das Ansteckungsrisiko und damit die Gefahr von betrieblichen Krankheitsausbrüchen ist bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante hoch. Es gilt daher weiterhin das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Der Arbeitsschutzstandard ist an die neuen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben angepasst. Hervorzuheben sind folgende Punkte:
- Basismaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie des erforderlichen Hygienekonzepts.
- Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb: Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
- Wegfall der Regelungen nach §28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
Ergänzend kann es rechtliche Vorgaben der Bundesländer geben, die einzuhalten sind. Bitte informieren Sie sich umfassend, was für Ihren Betrieb/Ihre Institution gilt.
Antworten auf häufige Fragen
Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich verpflichtet. Eine bereits erstellte Gefährdungsbeurteilung muss bei neuen Gefährdungen, wie beispielsweise die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr, aktualisiert werden.
Hinsichtlich der SARS-CoV-2-Infektionsgefahr wurden zudem Standards, Regelungen und konkretisierende Empfehlungen und Hilfestellungen zum Schutz von Beschäftigten und Versicherten entwickelt.
Vorrangig sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Hält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein, so sind die Anforderungen erfüllt.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gelten branchenübergreifend, das heißt sie legen keine branchenspezifischen Regelungen fest. Daher hat die BGW zur weiteren Orientierung gemäß §1 (3) Corona-ArbSchV SARS-CoV-2-Branchenstandards erstellt, um die derzeit gültigen Regelungen für die jeweilige Branche zu konkretisieren.
Die SARS-CoV-2-Branchenstandards der BGW sollen als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen hinzugezogen werden. Sie enthalten wichtige branchenbezogene Empfehlungen zur Erfüllung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sind somit eine wichtige Hilfestellung für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Weitere, teilweise branchenbezogene Empfehlungen zum Infektionsschutz finden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Regelungen des Bundes und der Länder sind immer verpflichtend und sind ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen. Es ist nicht auszuschließen, dass Regelungen des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz andere oder keine Anforderungen festlegen, als die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel oder die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Hier ist jeweils die höhere Anforderung von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen zu erfüllen.
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) regeln nicht spezifisch den Arbeitsschutz, legen jedoch wichtige Hygieneregeln, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung fest. Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Aktualisiert: 12.04.2022
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Ermittlung von Tätigkeiten und Bereichen, bei denen Masken zum Schutz vor Infektionen getragen werden müssen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. (Siehe auch "Anforderungen an den Infektionsschutz")
Zur Orientierung und Unterstützung für Arbeitgebende hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards erstellt. Bei Einhaltung kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen aus dem Arbeitsschutz erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin eine andere Lösung, muss diese genauso sicher sein.
Beschäftigte tragen vor allem dann einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen anwesenden Personen (z.B. Patienten und Patientinnen, Kunden und Kundinnen, Klienten und Klientinnen und ähnliche sowie andere Beschäftigte) nicht eingehalten werden kann und andere Maßnahmen zum Beispiel Abtrennungen nicht umsetzbar sind. Trägt die andere Person bei einem Abstand unter 1,50 Metern keine Maske müssen Beschäftigte Atemschutzmasken (z.B. FFP2-Masken) tragen.
Abstand zu anderen Personen | Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) | Atemschutzmaske (z.B. FFP2-Maske) |
---|---|---|
über 1,5m | Nein, bei ausreichender Belüftung | Nein, bei ausreichender Belüftung |
unter 1,5m | Ja, wenn die Person gegenüber eine Maske trägt BGW-Empfehlung zur Erhöhung des Eigenschutzes: Atemschutzmaske (z.B. FFP2-Maske) tragen | Ja, wenn die Person gegenüber keine Maske trägt |
Hinweis: Strengere landesrechtliche Bestimmungen zum Infektionsschutz sind zusätzlich zu beachten.
Aktualisiert: 12.04.2022
Apotheken dürfen nach der "Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung" im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes PoC-Antigen-Tests zur Feststellung einer Covid 19-Infektion bei asymptomatischen Kundinnen und Kunden durchführen. Dabei darf nur nachweislich qualifiziertes und unterwiesenes Personal eingesetzt werden.
Wichtig ist, dass bei der Durchführung eines PoC-Antigen-Tests zum Schutz der/des Apothekenmitarbeitenden geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Informationen zu geeigneten Schutzmaßnahmen finden Sie in den Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2.
Weiterführende Infos finden Sie zudem in den Empfehlungen bzw. Standards der Bundesapothekerkammer zur Durchführung der PoC-Antigentests.
Bitte beachten Sie auch weitere Anforderungen der Länder an Teststellen zur Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests in Apotheken.
Zur Verbesserung der Impfquote dürfen Apothekerinnen und Apotheker nach § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen SARS-CoV-2 impfen. Dabei darf nur nachweislich qualifiziertes und unterwiesenes Personal eingesetzt werden. Bei Impfungen in Apotheken sind zum Schutz der Beschäftigten geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen.
Informationen dazu finden Sie:
- in den Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Arbeitsschutzmaßnahmen bei Impfungen gegen SARS-CoV-2
- im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken und bei der Bundesapothekerkammer.
Weitere Informationen zur Impfung gegen SARS-CoV-2
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird ein betriebliches Hygienekonzept gefordert. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat basierend auf der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept alle erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Hierbei ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen, die in den branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards der BGW zur Unterstützung der Branchen konkretisiert worden ist.
Die betrieblichen Hygienekonzepte müssen den Beschäftigten zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden, z. B. digital oder durch Aushänge im Unternehmen. Das schafft Transparenz im Unternehmen über die durchzuführenden Infektionsschutzmaßnahmen – und gleichzeitig Rechtssicherheit. Die Beschäftigten sind zu den im Hygienekonzept festgelegten Maßnahmen zu unterweisen.
Aktualisiert: 28.06.2021
Arbeitgebende haben laut § 5 der Corona-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über bekannte Gesundheitsschäden durch eine Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Hilfreiche Informationen und Materialien findet sich hierzu auf folgenden Links:
- Info-Blatt "Die 10 W-Fragen auf dem Weg zur Impfung" der DGUV (in 12 Sprachen verfügbar)
- DGUV-Handlungshilfe "Informationspflicht der Arbeitgebenden zu COVID-19 und Schutzimpfungen"
- www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung
- www.zusammengegencorona.de
- www.dguv.de/impfenschuetzt
Beim Anlegen und Tragen der Atemschutzmasken gibt es einiges zu beachten, denn die ausgewählte Maske muss zur Gesichtsform des Menschen passen, damit sie dicht sitzt. Eine Atemschutzmaske ohne korrekten Sitz/korrekte Passform bietet keinen geeigneten Eigen- und Fremdschutz.
Robert-Koch-Institut: Häufige Anwendungsfehler bei Atemschutzmasken
Für die Passform und den Dichtsitz der Atemschutzmasken müssen u. a. individuelle Gesichtsmerkmale berücksichtigt werden. Der Dichtsitz der Maske kann durch Haare, Narben, Körperschmuck o. Ä. beeinflusst werden. Beispielsweise beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzmasken ist die erwartete Schutzwirkung nicht zu erreichen, weil die Maske nicht dicht sitzt.
Die Passform muss individuell überprüft werden. Hierzu eignet sich ein kurzer Check beim Anlegen der Maske, zum Beispiel die Prüfung mit Unterdruck.
Prüfung mit Unterdruck:
Die partikelfiltrierende Halbmaske mit beiden Händen umschließen. Dabei darf auf das Anschlussstück kein Druck ausgeübt und die Maske nicht an das Gesicht angepresst werden. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck. Strömt Luft über den Dichtrand ein, muss die Maske neu angepasst bzw. eine andere Maske mit einer geeigneten Passform verwendet werden.
Weitere Hinweise zu FFP2-Masken, zum Anlegen und Tragen sowie zur Unterweisung finden Sie auf folgenden Seiten:
Robert-Koch-Institut: Hinweise zum An- und Ablegen von FFP2-Masken
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Tipps zur Verwendung von FFP2-Masken