Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind umzusetzen, wenn der Behandlungsraum eines Friseursalons unter 20 Quadratmeter groß ist?
Wenn ein Behandlungsraum kleiner als 20 m² ist, muss die Salonleitung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen ermitteln und umsetzen. Dabei sind mindestens folgende Aspekte zu beachten:
- Es darf jeweils immer nur ein Beschäftigter/eine Beschäftigte eine Kundin oder einen Kunden im Friseursalon bedienen: D. h. maximal zwei Personen befinden sich im Raum.
- Die Friseurin oder der Friseur tragen bei Anwesenheit der zweiten Person im Raum durchgängig Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) oder FFP2-Masken bzw. vergleichbare Atemschutzmasken. Die BGW empfiehlt für Beschäftigte aufgrund der aktuellen Pandemielage das ständige Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei Anwesenheit der zweiten Person im Raum.
- Ausreichendes Lüften des Friseursalons ist nötig, um einen ständigen Luftwechsel im Salons zu garantieren.
Darüber hinaus sind weitergehende Regelungen in den Landesverordnungen zu beachten.
12.02.2021