Im Vordergrund zeigt eine Hand einen Begriff in Gebärdensprache für drei andere Personen.

Inklusion – ein weitreichender Auftrag Grundlagen

Inklusion bedeutet, dass alle Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Also auch Menschen mit Behinderungen – ganz selbstverständlich und überall. Für die Arbeitswelt heißt das vor allem: Jobchancen und gleicher Anspruch auf gesundes Arbeiten. Diese hohen Ansprüche in Bezug auf Personen mit Handicaps sind – neben vielen weiteren Aspekten – in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) festgeschrieben. Sie gilt seit 2009 auch in Deutschland.

UN-Behindertenrechtskonvention: Die wesentlichen Punkte

Bild vergrößern Grafik, die anhand von Kreiselementen zeigt, was Exklusion, Integration und Inkusion innerhalb von Gruppen bedeuten.

Die UN-BRK wirkt in alle Bereiche unseres Zusammenlebens hinein. Die Gegebenheiten sind grundsätzlich so zu gestalten, dass alle sie nutzen können. Deshalb bedeutet Inklusion nicht, Menschen mit Handicap in bestehende gesellschaftliche Strukturen zu integrieren. 

Inklusion geht deutlich weiter: Sie erfordert, dass sich die Gesellschaft an die Individualität von Personen anpasst, die körperlich oder geistig beeinträchtigt sind. Behinderungen sollen nicht als Mangel begriffen werden. Vielmehr bereichern die Unterschiede zwischen Personen das Zusammenleben und -arbeiten und sollten wertgeschätzt werden.

Von den Vereinten Nationen bis ins deutsche Recht …

Artikel 26 (1) der Behindertenrechtskonvention:

Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste …

Die UN-BRK fordert auch die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung heraus: Denn die Bundesregierung hat aus den Vorgaben der Vereinten Nationen den Nationalen Aktionsplan abgeleitet. Sie betont darin, dass die gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherungen im Handlungsfeld „Prävention, Rehabilitation, Gesundheit und Pflege“ eine besonders wichtige Rolle spielen.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) hat das Ziel, "die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen". Das BGG verpflichtet unter anderem alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch die BGW, sich für eine inklusive Gesellschaft einzusetzen.

… und zur gesetzlichen Unfallversicherung

Die DGUV hat als Spitzenverband aller Unfallversicherungsträgerinnen in Deutschland ein eigenes Konzept erstellt, um die UN-BRK umzusetzen und an die Vorgaben des Bundes anzuknüpfen. Derzeit gilt das Nachfolgedokument dieses Konzepts, der Aktionsplan 2.0. Er sorgt dafür, dass sich die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung bei allem, was sie unternehmen, selbstverständlich für eine inklusive Gesellschaft einsetzen.

Wie die anderen Beteiligten in der gesetzlichen Unfallversicherung setzt auch die BGW die Anforderungen der UN-BRK um. Mit einer Inklusionsstrategie sorgen wir einerseits dafür, Inklusion zunehmend im eigenen Betrieb zu leben. Andererseits enthält die Strategie viele Aspekte der externen Umsetzung von Inklusion, also bei den versicherten Betrieben. Eine Reihe von Angeboten für versicherte Betriebe und Menschen existiert bereits.