Technische Regel für Gefahrstoffe: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen

Artikelnummer: TRGS 907

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Inhalt:

1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2 Kriterien zur Bewertung der sensibilisierenden Wirkung von Stoffen
3 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (Liste in Anlage 1)
4 Verzeichnis von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen (Liste in Anlage 2)

  • Anlage 1: Stoffe bzw. Stoffgruppen, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer atemwegs- oder hautsensibilisierenden Wirkung auszugehen ist
  • Anlage 2: Tätigkeiten, bei denen Schutzmaßnahmen der TRGS 401 oder der TRBA/TRGS 406 anzuwenden sind