Technische Regeln für Gefahrstoffe: Friseurhandwerk

Artikelnummer: TRGS 530

Diese TRGS gilt für mobil und stationär durchgeführte Tätigkeiten mit den im Friseurhandwerk verwendeten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, auch wenn sie nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind (z.B. kosmetische Mittel), insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass einer oder mehrere ihrer Inhaltsstoffe reizend und/oder sensibilisierend wirken, so dass bei wiederholten und meist längeren Tätigkeiten Erkrankungen der Haut oder der Atemwege der Beschäftigten auftreten können.

Diese TRGS gilt auch in Aus- und Fortbildungsstätten.

Im Friseurhandwerk werden sowohl kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe (zum Beispiel Reinigungsmittel) als auch kosmetische Mittel eingesetzt, die zwar nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind, die aber aufgrund ihres Gefährdungspotentials den Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung unterliegen. Zusammen mit einem länger dauernden oder ständig wiederholten Kontakt mit Wasser und weiteren hautschädigenden Stoffen können irritative und allergische Kontaktekzeme entstehen. Ebenso können bei Beschäftigten des Friseurhandwerks berufsbedingte Atemwegserkrankungen auftreten. Daher beschreibt diese TRGS besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten des Friseurhandwerks beim Umgang mit Arbeitsstoffen.