Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

Artikelnummer: TRBA 250

Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human- oder zahnmedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.

Biologische Arbeitsstoffe definiert diese Technische Regel im weitesten Sinn als Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Wer im Berufsalltag Menschen behandelt oder mit Produkten und Materialien in Berührung kommt, die gefährliche Mikroorganismen freisetzen können, muss sich vor direktem Kontakt schützen. Die Technische Regel erläutert, welche Schutzmaßnahmen Unternehmen und Beschäftigte treffen sollten, um beispielsweise zu vermeiden, dass:

  • jemand Bioaerosole einatmet,
  • Haut oder Schleimhaut mit Mikroorganismen in Kontakt kommen oder
  • bei Schnitt- und Stichverletzungen diese in den Körper gelangen.

Zudem enthält die Technische Regel Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterweisung der Beschäftigten sowie zu Anzeige- und Aufzeichnungspflichten und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Wichtig: Die Inhalte zu Biostoffen in der Tiermedizin wurden aus der TRBA 250 herausgenommen und in einer eigenen Regel, der TRBA 260, zusammengefasst.

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Titel: TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
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