Winden, Hub- und Zuggeräte

Artikelnummer: DGUV Vorschrift 54

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte - im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.

Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden.

Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind z. B. Karosserieausbeulgeräte, Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen, Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken sowie Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).

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