Krane

Artikelnummer: DGUV Vorschrift 52

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
  2. Krane auf Seeschiffen,
  3. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.
Sie können Medien auch per Post erhalten. Geben Sie die gewünschte Menge ein und klicken Sie auf „In den Warenkorb“.
Das gewählte Produkt konnte nicht zum Warenkorb hinzugefügt werden, da es schon in der maximal bestellbaren Anzahl im Warenkorb enthalten ist.
Sie haben folgendes Produkt in den Warenkorb gelegt:
Titel Krane
Krane 1 Exemplar