Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

Artikelnummer: DGUV Regel 112-199

Diese Regel findet Anwendung bei der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen.

Diese Regel findet keine Anwendung bei der Auswahl und Benutzung anderer Rettungsausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräten, persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen sind Rettungssysteme und gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Rettungssysteme schützen den Benutzer bzw. den zu Rettenden vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes oder Auffangen eines freien Falls während des Rettungsvorganges. Sie bestehen aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, die mindestens eine Körperhaltevorrichtung (z. B. Rettungsgurt) und ein Befestigungssystem umfassen, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können.

Mögliche Situationen, die einen Einsatz von Rettungssystemen erfordern, sind Notlagen von Personen bei:

  • Arbeiten an Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr, die auf Grund ihrer Höhe und Lage schwer zu erreichen sind und bei denen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz tragen,
  • Arbeiten an schwer zugänglichen Arbeitsplätzen, z. B. Krane,
  • Arbeiten in Behältern und engen Räumen.