Benutzung von Gehörschutz

Artikelnummer: DGUV Regel 112-194

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

Hierzu gehören

  • eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes
  • die Beschäftigung auf Baustellen
  • die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors
  • kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung
  • der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.

Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, zum Beispiel

  • beim Einsatz von Hobbywerkzeugen
  • bei der Ausübung bestimmter Sportarten, zum Beispiel Schießsport
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Titelbild: GUV-R 194 - Benutzung von Gehörschutz
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