Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

Artikelnummer: DGUV Regel 112-192

Diese DGUV-Regel findet Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz.

Sie findet keine Anwendung für die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz beim Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen.

Diese Regel enthält unter anderem die Themen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen und Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit.

Im Anhang finden Sie Kennzeichnungsbeispiele und empfohlene Schutzfilter.