Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Artikelnummer: DGUV Grundsatz 304-001

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern und Ersthelferinnen einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern und Ersthelferinnen ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.

Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Im Anhang finden Sie

  • Anforderungen an die pädagogische Qualifikation von Lehrkräften Erste Hilfe
  • Ausbildung betrieblicher Ersthelfender; Lernziele und praktische Inhalte
  • Fortbildung betrieblicher Ersthelfender; Lernziele und praktische Inhalte
  • Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens
  • Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung
  • Erste Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; Lernziele und praktische Inhalte
  • Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung an einer Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe
  • Literaturverzeichnis