Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

Artikelnummer: DGUV Grundsatz 304-002

Nach § 27 Abs.3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV-Vorschrift 1) darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von einer Stelle ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Im Anhang finden Sie folgende Informationen:

  • Anforderungen an Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern
  • Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst