Anmeldung Ihres Unternehmens: PDF-Formulare (oder online)
Wichtige Hinweise zur Neuanmeldung
Wichtig zu wissen
Jeder selbstständig Tätige (Unternehmerin oder Unternehmer) ist – ohne dass es eines Antrages bedarf – der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft zugehörig (auch wenn keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden). Die Zugehörigkeit beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen.
Die gesetzliche Zugehörigkeit kann nicht gekündigt werden. Auch wenn keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden, endet die Zuständigkeit der BGW erst, wenn das Unternehmen vollständig und auf Dauer eingestellt wurde.
Um Ihre Daten zu aktualisieren, teilen Sie uns bitte Änderungen jeglicher Art in Ihrem Unternehmen schnellstmöglich mit.
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Sie eröffnen ein Unternehmen oder nehmen eine selbstständige Tätigkeit auf? Dann melden Sie sich bitte binnen einer Woche bei der BGW an.
Zu den meldepflichtigen Unternehmen zählen unter anderem:
- Wohlfahrtsverbände
- Frei gemeinnützige und private Krankenhäuser
- Ärztliche, tierärztliche, zahnärztliche und andere Praxen
- Altenheime und ambulante Pflegedienste
- Friseursalons
Bei Änderungen wie Gesellschafterinnen- oder Gesellschafterwechsel, Einstellung eines Unternehmens oder Teilen davon sollten Sie dies umgehend der BGW mitteilen (Frist von 4 Wochen).
Für Rückfragen betreffend die Vergabe Ihrer Kundennummer oder den Stand der Bearbeitung wenden Sie sich bitte telefonisch unter der (040) 202 07 - 11 90 oder per Kontaktformular an die Unternehmerbetreuung der BGW.